Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2343.) Verordnung über die Ausführung der Jagdgemeinheiks-Theilungen für die zum 
ständischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg und 
dem Markgrasthum Niederlausitz, so wie der Provinz Sach- 
sen gehörigen Landestheile. Vom 7. März 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Enaden, Kig von 
Preußen 2c. 2c. 
ertheilen zur Ausführung der unter dem heutigen Datum von Uns erlassenen 
Verordnung wegen Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte für die zum stän- 
dischen Verbande der Kur= und Neumark Brandenburg, und des Markgraf- 
thums Niederlausitz, so wie der Provinz Sachsen gehörigen Landestheile nach 
eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände beider Provinzen, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
5. 1. Die Ausführung der Verordnung wegen Theilung gemeinschaft- 
licher Jagddistrikte wird für jeden Kreis einer besonderen Kreis-Jagdthei- 
lungs-Kommission übertragen. 
§. 2. Die Kreis-Jagdtheilungs-Kommission (§s. 1.) soll aus einem 
zum Richteramt gualifizirten, bei der Sache nicht betheiligten Beamten und aus 
zwei jagdberechtigten Grundeigenthümern, welche auch einem benachbarten Kreise 
angehören können, bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt in der Kreisver- 
sammlung nach den für die Landrathswahlen geltenden formellen Bestimmun- 
gen, jedoch unter Theilnahme der Abgeordneten der Städte und Landgemein= 
den. Der Stellvertreter eines aus den Grundeigenthümern gewählten Mitglie- 
des darf nicht mit Letzterem in dem nämlichen Distrikte zur Jagd berechtigt 
seyn, damit er bei denjenigen Spezialverhandlungen fungiren kann, wo dasselbe 
wegen eigenen Interesses bei der Sache ausscheiden muß. 
Die Bestätigung der Wahlen steht dem Ober-Präsidenten zu, jedoch in 
Ansehung des richterlichen Mitgliedes unter Mitwirkung des Präsidenten des 
Ober-Landesgerichts. Der Minmister des Innern ist ermächtigt, bei Ermangelung 
qualifizirter Jagdberechtigter ausnahmsweise auch die Erwöstiung anderer sach- 
kundiger Personen zu Mitgliedern der Theilungskommission zu gestatten. 
S. 3. Die Kreis-Jagdtheilungs-Kommissionen haben in Ansehung der 
Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte im Allgemeinen gleiche Befugmsse und 
Verpflichtungen wie die General-Kommissionen in Ansehung der Gemeinheits- 
Theilungen; sie müssen sich jedoch bei Erlassen an die Unterbehörden der Regie- 
rungen und Ober-Landesgerichte des Regqutsitionsstuls bedienen. 
Sie stehen in disziplinarischer Beziehung unter dem Ober-Präsidenten 
und dem Minister des Innern. 
Die Theilung sämmtlicher innerhalb des Kreises befindlicher gemeinschaft- 
licher Jagddistrikte, wird unmittelbar durch die Kreiskommissionen bewirkt, und 
finden Spezialkommissionen zu Theilung einzelner Reviere nicht Statt. Es bleibt 
je-
	        
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