Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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jedoch den Kreiskommissionen unbenommen, mit solchen Geschaͤften, welche nicht 
die Mitwirkung der gesammten Kommission erfordern, einzelne Mitglieder zu 
beauftragen. Die Instruktion streitiger Gegenstaͤnde liegt dem zum Richteramte 
qualifizirten Mitgliede ob. Dasselbe hat auch saͤmmtliche Verhandlungen zu 
leiten und gebuͤhrt ihm der Vorsitz in der Kommission. 
S#. 4. Die Provokation auf Theilung eines in mehreren Kreisen belege- 
nen Jagddistrikts ist bei der Theilungskommission desfenigen Kreises anzubringen, 
in welchem der größte Theil desselben liegt. Kompetenzkonflikte hat der Ober- 
Präsident zu entscheiden. 
8. 5. Die Theilungskommission hat zunächst die Legitimation der Pro- 
vokanten zu prüsen. Diese müssen mit dem Theilungsantrage ein Perzeichniß 
der Jagdberechtigten des Distrikts mit der pflichtmäßigen Persicherung einrei- 
chen, daß ihnen mehrere Berechtigte, als darin angegeben, nicht bekannt sind. 
5. G. Ergiebt sich nach diesem Verhältnisse (s. 5.), daß die Provokan= 
ten nicht ein Viertel der bekannten Jagdberechtigten ausmachen, so wird die 
Provokation, insofern solche nicht auf Einleitung eines Theilungsverfahrens auf 
alleinige Kosten der Provokanten gerichtet ist, durch ein Dekret zurückgewiesen. 
Im entgegengesetzten Falle ladet die Kommission die bekannten Jagdberechtigten 
des Distrikrs zu einem auf acht Wochen hinauszusetzenden Termin unter der 
Verwarnung vor, daß im Fall des Ausbleibens ihre Einwilligung in die Thei- 
lung angenommen, und diese nach den Beschlüssen der Erschienenen ausgeföhrt 
werde. Zugleich erläßt die Kommission eine Ediktalladung, wodurch alle dieje- 
nigen, welche bei der Theilung ein Interesse haben, zur Angabe und Nachwei- 
sung ihrer Ansprüche bei Vermeidung der Praklusion aufgefordert werden. 
Die Ediktalladung wird zweimal in dem Amtsblatte, den Intelligenz- 
blättern und den Zeitungen des Regierungsbezirks, und wenn in demselben keine 
Zeitung erscheint, in der eines benachbarten Regierungsbezirks bekannt gemacht. 
Liegt ein Theil des Jagddistrikts in einem anderen Regierungsbezirk, so erfolgt 
die Bekanntmachung auch in den dortigen öffentlichen Blättern. 
5S. 7. Ein jeder Theilnehmer ist verpflichtet, in dem Anmeldungstermine 
(§. 6.) persbnlich zu erscheinen, und hat seine Berechtigung, deren Art und Um- 
fang anzugeben, die darüber sprechenden Urkunden vorzulegen und die onsigen 
Beweismittel namhaft zu machen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist 
nur gestattet, wenn der Berheiligte durch erhebliche Ursachen an dem persönlichen 
Erscheinen gehindert wird, und solche sogleich bescheinigt. 
Die Rechte des Fiskus werden durch den betreffenden Oberförster wahr- 
genommen, der sich durch die Autorisation der vorgesetzten Regierung zu legiti- 
miren hat. 
Die erschienenen Interessenten haben sich in diesem Termine über die 
Anerkennung der angemeldeten Gerechtsame im Allgemeinen zu erklären. 
Buglich prüft die Theilungskommission die Legitimation der Provokaten und 
deren 
evollmachtigten, sosern solche von den andern Betheiligten bestritten wird. 
(Nr. 2343.) Das 
 
	        
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