Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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ten uͤber den ganzen Inhalt der Anmeldungen, namentlich in Beziehung auf den 
Umsang der behaupteten Berechtigung und die Art der Ausübung bestimmt zu 
erklaͤren. 
Die Kommission hat sich moͤglichst zu bemuͤhen, die Streitigkeiten durch 
gütliche Einigung zu beseitigen; imgleichen uber den Theilungsfuß und die Aus- 
gleichungsgrundsätze bei obwaltender Meinungsverschiedenheit einen Beschluß zu 
Stande zu bringen. 
Diejenigen Punkte, über welche weder Einigung noch Beschlußnahme er- 
folgt, entscheidet die Kommission, sofern nicht eine weitere Instruktion erforderlich 
ist, in dem ndmlichen Termine. 
#S. 11. In jedem Theilungsverfahren sind, und zwar für jede Jagdart 
besonders, gewisse Klassen der Jagdbarkeit der verschiedenen Theile des Distrikts 
nach der dußeren Beschaffenheit des Terrains festzustellen. Als Hauprklassen 
werden nach ihrer Werthfolge nachstehende bestimmt: 
A. Für die niedere Jagd: 
1) Aecker und Wiesen mit Feldholzungen untermischt, 
2) Aecker und Wiesen ohne Feldholzungen, 
3) große Waldungen, überhaupt Terrain von vorherrschend waldiger Be- 
schaffenheit, 
4) mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide= oder Moorgrund, 
5) Gemeinde-Huden, kahler Haide= oder Moorgrund, kahle Bergweide. 
B. Für die mittlere Jagd: 
1) Wald im Gebirge, und wo sich der Birkhahn finder und zur mittleren 
Jagd gehört, mit starkem Haidekraut oder Post bewachsener Haide= oder 
Moorgrund, 
2) Wald in der Ebene von bedeutendem Umfange, 
3) H#tungen, welche zwar nicht zusammenhängend sind, jedoch den größeren 
beil des Terrains einnehmen, 
4) Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie von kleinern Holzungen durch- 
schnitten sind, bei welchen letzteren indet ein Unterschied des Werthes zu 
machen ist, je nachdem sie in größerer oder geringerer Entfernung von 
ausgedehnten Waldungen, in denen es einen Rehstand giebt, belegen sind. 
C. Für die hohe Jagd. 
1) Wald im Gebirge, 
2) Wald in der Ebene, von bedeutendem Umfange, 
3) Aecker, Wiesen, Hütungen, auch wenn sie mit kleinern Holzungen un- 
termischt sind, wobei indeß ebenfalls ein Unterschied des Werthes zu 
machen ist, je nachdem sie in der Nähe großer Waldungen, in denen 
es einen Roth= oder Schwarzwildstand giebt, belegen sind, oder nichr. 
Auf die Bodengüte ist nur dann besondere Rücksicht zu nehmen, wenn in dem 
zu theilenden Jagddistrikt erhebliche Verschiedenheiten und zwar in größerer 
Jahrgang 1833. (Nr. 2343.) 22 Aus-
	        
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