Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Grund der stattgehabten Verhandlungen den Theilungsrezeß, der das Resultat 
der Theilung ausführlich ergeben, insbesondere eine genaue Beschreibung der 
Grenzen der den einzelnen Interessenten zu ihrer Absindung überwiesenen priva- 
tiven Jagdreviere enthalten muß. Die Theilungskommission hat hierbei das 
landespolizeiliche Interesse wahrzunehmen, gegen die hierauf sich beziehenden 
Verfügungen findet nur die Beschwerde bei dem Ober-Präsidenten, und in wei- 
terer Instanz bei dem Minister des Innern Statt. 
#. 15. Wird gegen den Entwurf nichts erinnert, oder sind die gemach-- 
ten Erinnerungen erledigt, so erfolgt die Vollziehung des Rezesses vor der Thei- 
lungskommission. Etwaigen Ausstellungen wird, sofern deren Erledigung keine 
Bedenken entgegenstehen, sogleich abgeholfen, und dieses in dem mit dem Rezeß 
zu verbindenden Vollziehungsprotokoll bemerkt. Werden Ausstellungen unge- 
gründet befunden, so sind diejenigen, von denen solche ausgegangen sind, dar- 
über gehörig zu belehren. DVerweigern dieselben dennoch die Vollziehung, so wird 
ihnen mittelst eines besondern Resoluts unter Anführung der Gründe, weshalb 
die Ausstellung nicht berücksichtigt werden könne, eine angemessene Frist unter 
der Verwarnung gesetzt, daß sofern sie die Vollziehung bis dahin nicht bewir- 
ken würden, dieselbe richterlich ergänzt und die Bestätigung des Rezesses auch 
ohne dieselbe erfolgen werde. 
Gegen dieses Resolut stehen den Betheiligten dieselben Rechtsmittel zu, 
wie gegen andere Entscheidungen der Kommission. 
8. 16. Sind die Ausstellungen gegen den Rezeß durch rechtskräftige Ent- 
ipeun erledigt, so bestätigt die Kommission denselben, welcher dadurch die Eigen- 
schaft einer gerichtlich bestätigten Urkunde erhält. Nach Bestätigung des Re- 
zesses kann kein Betheiligter mit Einwendungen gegen die darin enthaltenen Be- 
stimmungen und mit Nachforderungen für Rechte, welche Gegenstände des 
Theilungsverfahrens waren, weiter gehört werden. 
#. 17. Sobald der Rezeß bestätigt worden, erfolgt die Ausführung der 
Theilung durch Ueberweisung der Abfindungsreviere an die Betheiligten an Ort 
und Stelle, sowie Versteinung der Grenzen, soweit solche nach §. 24. der Thei- 
lungsordnung erforderlich, und ohne Beeinträchtigung der Grundeigenthümer 
ausführbar ist. Die Ausführung ist durch das zum Richteramt qualifizirte Mit- 
glied zu bewirken, welchem überlassen bleibt, dabei eines der beiden andern Mit- 
glieder zuzuziehen. 
Die Theilungskommission ist ermächtigt, die Ausführung der Theilung 
nach Umständen auch vor Vollziehung des Rezesses anzuordnen. 
#. 18. Das Hauptexemplar des bestätigten Rezesses wird mit dem über 
die Ausfährung ausgenommenen Protokoll und sämmtlichen Akten an den Land- 
rath des Kreises abgeliefert, und in dessen Registratur aufbewahrt. 
Eine zweite Ausfertigung des Rezesses mit einer beglaubigten Abschrift 
des Ausführungsprotokolls wird der Regierung eingereicht und einem jeden Be- 
(Nr. 2343.) 22 thei-
	        
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