Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Beschwerden uͤber den Kostenpunkt sind bei dem Minister des Innern 
anzubringen. 
#38. Die WVerhandlungen der Kreis-Jagdtheilungs-, so wie der Re- 
visionskommissionen, sind stempelfrei. An Kosten werden den Betheiligten nur 
berechnet: die Diaten, Reisekosten und sen#igen Entschädigungen der Kommis- 
sarien, Sachverständigen und Zeugen, so wie überhaupt alles dasjenige, was 
als baare Auslage zu betrachten ist. 
5#. 39. Die Kommissarien, sowohl bei den Kreis= als den Revisions- 
Kommissionen erhalten für die Tage, an denen sie beim Zusammentritte der Kom- 
missionen oder in ihnen besonders aufgetragenen Geschäften fungiren, Diten. 
Für schriftliche Ausarbeitungen wird den Mitgliedern eine besondere Ver- 
gütigung nach Verhältniß des dazu erforderlichen Zeitaufwandes und den statt- 
findenden Dictensätzen gewährt, wobei eine Beschdftigung von sieben Stunden 
für einen Arbeitsrag gerechnet wird. 
#5. 40. Die Diäten der Kommissarien sowohl bei den Kreis-Jagd- 
Theilungs= als bei den Revisions-Kommissionen werden auf zwei Thaler, die 
des Vorsitzenden der Revisions-Kommission auf Drei Thaler festgeseszt. 
An Reisekosten werden in vorkommenden Fällen sämmtlichen Kommissa- 
rien die in der Verordnung vom 28. Juni 1825. S 9— 11. für Beamte der 
dritten, vierten und fünsten Rangklasse bestimmten Sätze zugebilligt. 
§s. 41. Beide Kommissionen können für alle Ausfertigungen, Kopialien, 
so wie für die Zustellung Insinuationsgebühren und Meilengelder oder das 
Porto, und überhaupt alle Auslagen in Anrechnung bringen. 
#s. 42. Den Kreis-Jagdtheilungs -Kommissionen wird gestattet, zu 
Erleichterung ihrer Geschädfte in den Terminen einen Protokollführer zuzuziehen, 
für welchen ein Diätensatz von 20 Sgr. berechnet werden kann. 
§S. 43. Die Gebühren der Feldmesser werden nach den Bestimmungen 
der §§. 82 — 97. des Reglements vom 209. April 1813. festgesetzt; sofern sich 
darin für besondere Arbeiten ein spezieller Satz nicht findet, sind ihnen die da- 
selbst s. 106. bestimmten Dic&ten nach Maaßgabe des erforderlichen Zeitaufwan- 
des (§. 40.) zu gewdhren. Die Diäten für die Reisetage der Feldmesser wer- 
den nach §. 103. des angeführten Reglements, und die Fuhrkosten mit 20 Sgr. 
für die Meile vergütet. Wird von den Partheien auf eine Revision der Ar- 
beiten derselben angetragen, so kommen die Bestimmungen sub. 2. und 3. §S. 2. 
des Regulativs vom 25. April 1836. in Anwendung. 
#S. 44. Sachverständige erhalten täglich 1 Rthlr. 15 Sgr., welche nach 
dem Ermessen der Kommission selbst dann auf 2 Rehlr. erhöht werden können, 
wenn den Sachverständigen nach ihren sonstigen Verhältnissen ein geringerer 
Satz zukommen würde, imgleichen Reisekosten nach den Bestimmungen der Der- 
ordnung vom 18. Juni 1825. 
(Nr. 2343.) . 45.
	        
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