Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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pflichtigen Parthei ist der tarifmaͤßige Stempel in dem halben Betrage, zu den 
Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
. 3. 
Ebenso soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk 
Icher gieats sade versehenen und mit oͤffentlichem Siegel verschlossenen Be- 
richte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuersozietaͤtsangelegenheiten zwischen 
den Behörden hin= und hergesandt werden. 
Privatpersonen und einzelne Interessenten müssen ihre Schreiben an die 
Feuersozietätsbehôö#rde frankiren und kommt ihnen und den an sie ergehenden 
unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu statten. 
S. 4. 
  
2. Aufnabme= Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebude 
Gäzent ver und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die tnnerhalb derjenigen Territorial- 
Grenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind. 
. 5. 
In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebdude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeignet sind. 
S. 6. 
Folgende Gebäude jedoch, als: 
Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
Glas= und Schmelzhütten, 
Eisen= und Kupferhämmer, 
Stückgießereien, 
Zuckersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefelraffinerien, 
Terpencin-, Firniß-, Soda-, Blausäure= und Holzsdurefabriken, 
Anstalten zu Fabrikation von Aekher, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold, 
Vitriol= und Salmiakfabriken, 
Theeröfen und Ziegelöfen, jedoch ohne unter letztere die Trockenscheu- 
nen mit zu begreifen, 
Schiffsmühlen und Bockwindmühlen, und Schmieden, die nicht Stein- 
oder Metallbedachung haben, 
sollen wegen allzugroßer Feuergefahrlichkeit gar nicht ausgenommen werden dürfen. 
Gebäude, worin Dampfmaschinen befßindlich sind, können zwar aufgenom- 
men werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschädigung, welche 
denselben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, von der So- 
zietct nicht vergütet wird. 
S. 7. 
Die Ausschließung (§. 6.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude 
der Besitzer der Fabiuken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute, 
oder auf andere nicht zur Fabrik oder Anstalt gehörende Gebaude, insofern die- 
selben mit den daselbst benannten Gebäuden keinen unmittelbaren Zusammen- 
hang haben. 
Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn 
bei feuerfester Dachung durchgehende Brandgiebel oder wemgstens fünf Ruthen 
Entfernung vorhanden sind. Bei nicht seuerfester Dachung gilt nur eine S 
er—
	        
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