. Zeit des Ein-
und Austritts.
5. Hobe der
Versicherungs-
Summe.
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Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung
auf ein also verpfändetes Gebaude kein Austritt aus der Feuerversicherungs-
Sozietät zulässig.
Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt, und die Kataster dürsen
demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Ein-
sicht nachweisen können.
Ingleichen soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen
oder noch bestehenden gutsherrlichen Verhältnisse auf einem Grundstücke lasten,
der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die ersicherung seiner dar-
auf befindlichen Gebäude gegen Feuersgefahr in dem Maaße zu verlangen, als
solches zur Deckung der dem Berechtigten zuständigen Hebungen oder Leistungen
erforderlich ist, auch steht dem Erbverpächter gegen die Erbpächter eine gleiche
Befugniß alsdann zu, wenn der letztere bisher verpflichtet gewesen, die Feuer-
Sozietätsbeiträge zu bezahlen.
Endlich behält es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei-
kommissen) oder wo schon besitehende oder künftige Verträge die Verpflichtung
zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden.
5. .
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden rechtlichen
Wirkungen, so wie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst
zuldssig ist (§. 26.), findet regelmaͤßig, und wenn nicht ein Anderes ausdruͤcklich
in Antrag gebracht wird, jaͤhrlich zweimal, naͤmlich mit dem Tagesbeginn des
ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres statt.
Doch ist beides auch zu jeder andern Zeit gestattet, wenn darum unter
der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beitrag fuͤr das laufende Halbjaht
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vertrages
beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem
das Genehmigungsreskript der Direktion datirt ist.
Der Austritt aus der Sozietaͤt, so wie die freiwillige Heruntersetzung
der Versicherungssumme, so weit solches sonst zulaͤssig (88. 12. und 26.), findet
nur einmai jaͤhrlich, naͤmlich mit dem Ablauf des letzten Dezembertages statt;
die nothwendige Heruntersetzung (S. 26.) jedoch tritt sofort, nachdem sie festge-
stellt ist, in Wirkung: jeder aber, der austritt oder dessen Versicherungssumme
heruntergesetzt wird, muß in allen Faͤllen, selbst wenn das versicherte Gebaͤude
untergegangen ist oder die Versicherungsfaͤhigkeit verloren hat, die gesammten
Beitraͤge fuͤr das ganze laufende Jahr entrichten.
S. 14.
Die PVersicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile
des versicherten Gebdudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden
können, nicht allein niemals übersteigen, sondern es wird auch das Maximum der ver-
sicherungsfahigen Summe auf sieben Achtel (87 Prozent) dieses Werths beschränkt.
S. 15.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (§. 14.) hängt aber die Bestim-
mung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietkt Versiche-
rung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die
durch die Zahl
theil-