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seiner Auswahl, mit dem Zustande der Gebaͤude zu vergleichen, und ist
derselbe befugt, wenn sich dabei eine unangemessene, besonders zu hohe Taxirung
ergiebt, die schuldig befundenen Taratoren aus der Abschaͤtzungskommission zu
entlassen und durch andere zu ersetzen.
20.
Gegen die solchergestalt geschehenen Abschätzungen steht dem betreffenden
Gebdudebesitzer zu jeder Zeit die Berufung auf die Aufnahme einer nochmali-
gen Taxe durch einen Baubeamten zu, deren Kosten dem betreffenden Gebdude-
besitzer nur dann, wenn seine Beschwerde grundlos gefunden ist, in allen andern
Fäallen aber der Sozietät zur Last fallen sollen.
§. 21
21.
In solchem Falle muß von einem vereideten Baubeamten mit kunst-
maßiger Genauigkeit, unter Zuziehung des Ortsvorstandes eine förmliche Taxe
zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadurch
mit Rücksicht auf die örtlichen Preise der Materialien und mit billiger Berück-
sichtigung des geringern Preises dersenigen Euhren, Handreichungen und andern
keine technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigen-
thümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth
dersenigen in dem Gebaude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten fest-
gestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädigung
durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch
Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten er-
giebt sich bei Gebduden, die nicht mehr völlig in baulichem Stande sind, da-
durch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in dem-
selben Merhältnisse reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vor-
gefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in
völlig gutem Zustande haben würden.
22.
Diese Taxe muß in einer durch „Acht“ theilbaren Summe in Preußi-
schem Silberkourant abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung von dem tari-
renden Baubeamten selbst vollzogen werden.
Ueber die dadurch festgestellte versicherungsfähige (s. 14.) Werthsumme
hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft.
S. 23.
Sowohl bei der von dem Eigenth#mer selbst nach §. 15. u. f. bestimm-
ten Versicherungssummc, als bei der Taxirung, ist auch noch darauf zu achten,
daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu fordern
Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe.
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet
ist, zu jeder Zgeit berechtigt, solches besonders zu versichern, dies darf sedoch nur
bei zerselden Versicherungsanstalt geschehen, bei welcher das Gebäude selbst asso-
ziirt ist.
8. 24.
Uebrigens koͤnnen so wenig die Versicherungssummen, als die von den
Abschaͤtzungskommissionen oder von Baubeamten bloß zum Zweck der Feuerver-
sicherung ausgenommenen Taren semals zur Grundlage bei öffenrlichen oder Ge-
mein-