Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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meindeabgaben und Lasten angewendet, und uͤberhaupt wider den Willen der 
Gebaͤudebesitzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
S. 25. 
Regelmäßige periodische Revisionen der Versscherungssummen oder Taren, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die So- 
zietct hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
durch die Abschatzungskommission vornehmen, und falls sich der Eigenthümer 
der von der Sozietät für nöthig erachteten Herabsetzung der Wersicherungs- 
summe weigert, eine Tare aufnchmen, und dadurch das Maximum der versiche- 
rungsfähig bleibenden Summe feststellen zu lassen. 
Namentlich sind alle mit den Feuersozietätsangelegenh beauftragten 
Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebdude, zumal solcher, deren Werth 
nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf 
zu richten, daß die Bersicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen 
Werth der versicherten Gegenstände übersteige. 
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S. 26. 
In der Regel kann jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem 6. Erdobung 
zuldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu emem willkührlichen Minder- htert 
betrag heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 12. auch die sicherungssom. 
Heruntersetzung der Versicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung eu- 
der dort bezeichneten Hypothekgláubiger oder den Nachweis der geschehenen Til- 
gung ihrer Forderungen nicht statt, und eben so ist die Befugniß zu einer solchen 
Heruntersetzung, in Rücksicht auf die andern im §. 12. erwähnten Realberech= 
tigten, nach Maaßgabe der daselbst festgestellten Verpflichtungen beschränkt. Der- 
jenigen nothwendigen Heruntersehung der Bersicherungssumme, welche daraus 
solgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu 
machenden Theils des versicherten Gebäudes, oder das darnach oder sonst zu- 
lässige Marimum nicht mehr die Höhbe der bisherigen Versicherungssumme er- 
reicht, muß sich aber ein jeder unterwerfen, und es steht dagegen also auch den 
Hyppothekengldubigern und sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zu; 
sedoch soll davon densenigen Hypothekengldubigern, die im Kataster vermerkt 
sind, von Amtswegen Kenntniß gegeben werden 
S. 27. 
Von den Sozietätsinteressenten werden wie biöher keine feststehenden 2. Beiträge der 
Beiträge erhoben; vielmehr wird nur dann erst, wenn sich ein Brandunglück Juteressenten. 
im Bereich der Sozierät ereignek, oder wenn die Kasse wegen mangelnden Be- 
standes nicht im Stande seyn sollte, die für das laufende Jahr enrstandenen 
Verwaltungskosten zu berichtigen, das für den vorliegenden Fall erforderliche 
Quantum mit genauer Bestimmung der dubersten Fristen zur Einzahlung, die 
an den Sogziettsrendanten gegen dessen Quictung zu leisten ist, ausgeschrieben, 
dergestalt, datz die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten dußersten 
Frist annoch verbliebenen Rückstände Seitens der Ortsvorstände der Direktion 
angezeigt werden, welche die Reste ohne weitere Verwarnung und ohne alle 
Nachsicht durch den Erekutor der Kreiskasse zu Nordhausen beitreiben läßt 
(Nr. 2381. . 28.
	        
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