Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Brande erhaltenen Nachricht eine Besichtigung des Schadens durch den So- 
zietetcäts-Oirektor erfolgen. Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Toralschaden vorliegt, 
so hat derselbe an Ort und Stelle eine Berhandlung aufzunehmen, wodurch 
dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer partiellen Be- 
schädigung, so muß von ihm bei der Schadenbesichtigung außerdem noch die 
Abschätzungskommission (§S. 18. ff.) zugezogen, und von letzterer, nachdem solche 
mit dem Gesichrspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau 
bekannt gemacht worden, die Abschätzung der Schadenquote sogleich an Orr 
und Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen 
ist auch der Beschädigte selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit seiner 
Erklárung zum Protokoll zu vernehmen. 
Bei dieser Verhandlung i- #ech von Amtswegen Alles, was über 
die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreikung, die Däm- 
pfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülfen 
und über sonstige die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements an- 
gehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Prorokoll verzeichnet, und jeder 
durch den Brand Beschádigte darüber, ob, wo und wie hoch er — sey es sein 
Immobiliar= oder sein Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert habe, um- 
ständlich vernommen werden. 
Die Abschätzungskommission fungirt umsonst, und nur dann, wenn es 
vom Direktor für nöthig gefunden werden sollte, autzer der Abschätungskom- 
mission noch zwei Werkverständige (einen Maurer= und einen Zimmermeister) 
zuzuziehen, werden die dadurch entstehenden Kosten, nach geschehener Festsetzung, 
aus der Sozietätskasse vergütet. 
rWd. 
Die Brandschddenvergütigung n. fur alle Beschaͤdigung des versicherten 9. Auszahlung 
Gebaͤudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entste- der * 
bung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bozheit, Muthwillen. qungegelber. 
darin einen Unterschied macht. 
8. 37. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietaͤt zur Zablung der Brand- 
schädenvergürigung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Bersicherte das Feuer 
vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, 
wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben die Kriminal- 
Untersuchung eröffnet worden. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab, ob die 
Drandschädenverhürigung definitiv wegsällt, oder nach rechtskräftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. 
Wird nämlich der Verstcherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so“ 
muß die Nachzahlung, jedoch ohne Zinsenvergütigung, für den bis zur Rechtskraft 
des Urtels verflossenen Zeitraum erfolgen, im Falle einer Verurtheilung aber ist 
die Sozietät überhaupt zu keiner Zahlung verpflichtet. 
Jabrang 1843. (Nr. 270.) 24 . 38.
	        
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