Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 5, — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2.— 
  
  
(Nr. 2317.) Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen. Vom 31. Dezember 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Aufnahme neu anziehender Personen in einen Gemeinde= oder 
Gutsbezirk auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, nach Anhörung Un- 
serer getreuen Stände und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths 
für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 
8. 1. 
Keinem selbststaͤndigen Preußischen Unterthan darf an dem Orte, wo er 
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande 
ist, der Aufenthalt verweigert oder durch laͤstige Bedingungen erschwert werden. 
(.( 2. 
Ausnahmen hiervon (5. 1.) finden statt: 
1) wenn Jemand durch ein Strafurtheil in der freien Wahl seines Auf- 
enthalts beschra#nkt ist; 
2) wenn die Landes-Polizeibehörde nsthig findet, einen sutlassenen Sträf- 
ling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Hierzu 
ist die Landes-Polizeibehö#rde jedoch nur in Ansehung solcher Sträf- 
linge befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines Perbrechens, wo- 
durch der Thäter sich als einen für die öffentliche Sicherheit oder 
Moralität gefahrlichen Menschen darstellt, zu irgend einer andern 
Strafse verurtheilt worden oder in einer Korrektions-Anstalt eingesperrt 
gewesen sind. 
Ueber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes-Polizeibehörde 
nur dem vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben 
schuldig. — 
. 3. 
Die Angehörigen eines in einer Straf= oder Korrektions-Anstalt noch 
Eingesperrten bei sich aufzunehmen, kann eine Gemeinde, in welcher dieselben 
ihren Aufenthalt bisher nicht gehabt haben, nicht angehalten werden. 
Johrgang 1883. (Nr. 2317.) 2 6. 4. 
(Ausgegeben zu Berlin den 3lsten Januar 1843.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.