Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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bei Streitigkeiten uͤber die Aufnahme der Taxen oder der Brandschaͤden, uͤber 
den Betrag der Feuerverguͤtigungsgelder, uͤber die Zahlungsmodalitaͤten, uͤber zu 
bezahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordentliche Rechtsweg 
nicht Statt, sondern steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei 
der Festsetzung der Direktion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem 
Wege des Beurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung 
zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege be- 
reits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach nicht wieder davon abgegangen 
werden. 
§S. 06. 
Der Rekurs geht (nach §. 93.) zundchst an die Regierung zu Erfurt 
und dann an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf desem 
Wege die endliche und rechtskraäftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche Enc- 
scheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer 
Prlklusiofrist von sechs Wochen, nach dem Empfange der Festsetzung der Di- 
rektion, bei der letzteren anbringen. 
8. 97. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern be- 
stehen, wovon einer als Obmann fungirt. 
Den ersten Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietäkt in Streit be- 
fangene Interessent, und den zweiten der betreffende Ortsvorstand, beide aus der 
Zahl der mit Grundstücken angesessenen Einwohner des Sozietätsbezirkes, der- 
gestalt jedoch, daß dieselben bei dieser Feuersozietät assoziirt, außer einem nach 
den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträchtigenden Verwandt chaftsver- 
haliniß, sowohl unter einander, als mit dem Provokanten, großjährig und 
untadelhaften Rufs seyn müssen. 
Den dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann 
eintritt, hat der Sozieräts-Direktor aus der Zahl der im Kreise Nordhausen 
mit NRichtereigenschaft angestellten Justizbeamten zu ernennen, und diesem liegt 
die Prokokollirung und Leitung der Verhandlung ob. 
S. 98. 
Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. 
Der Feuersozietäts-Direktor vertritt dabei die Sozietät. 
8. 99. 
Den Spruch faͤllen die beiden ersten Schiedsrichter, der dritte tritt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht uͤber eine und dieselbe Meinung vereinigen koͤnnen, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
00 
100. 
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig- 
keitsklage, wo solche durch den §. 98. oder durch die allgemeinen Gesetze zu be- 
gründen ist, und zwar alsdann vor dem ordenmtlichen Richter Statt, welcher je- 
doch sein Urtel bloß auf die Frage: 
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu achten 
oder nicht7 
(Nr. 273)7.) zu
	        
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