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Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschaft
vorbehalten, den Amortisationssonds zu verstärken, und so die Tilgung der
Prioritäkts-Aktien zu beschleunigen. Auch steht der Sifenbahn-Gesel chaft das
Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens saͤmmtliche alsdann noch
valibirende Prioritaͤts-Aktien durch die oͤffentlichen Blaͤtter zu kuͤndigen und durch
Zahlung des Nennwerthes einzuloͤsen. In beiden Faͤllen bedarf es nicht nur
der Genehmigung des Staates, sondern es wird auch der Bestimmung desselben
die Art der Kuͤndigung, Feststellung der Kuͤndigungsfrist und der Ruͤckzahlungs-
Termin uͤberlassen.
Ueber die chte Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter-
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljahrlich ein Nachweis vorgelegt.
in
Obgleich die Inhaber der Prioritckts-Aktien, als solche, Mitglieder der
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fallen den Nennwerth
dieser Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzu-
sordern berechtigt seyn:
a)wenn ein Zahlungstermin länger, als 3 Monate unberichtigt bleibt,
b) wenn r tansport · Betrieb auf der Eisenbahn laͤnger als 6 Monate
ganz aufhoͤrt,
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaͤubiger nach allgemeinen gesetzli-
chen Grundsaͤtzen berechtigen wuͤrden, einen Arrestschlag gegen die Gesell-
schaft zu begruͤnden,
e) wenn die im 8. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
den Faͤllen zu a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, sondern das
apital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle eintritt, zuruͤck-
gefordert werden, und zwar
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskoupons,
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
zu (1) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritcäkts -Aktie von diese Kün-
digungsrechte nur innerhalb 3 Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen,
wo die Sblun des Amorrisations-Quantums hätte stattfinden sollen.
ei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die
Prioritäkts-Aktien-Inhaber in das Verhältniß von Gldubigern gegen die Gesell-
schaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen derselben zu halten.
S. 6.
So lange nicht die gegenwärng kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst, oder
der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines
ihrer Grundstücke,
welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehoͤrt,
ver-