Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein eeh nur dann 
unternehmen, wenn den Prioritäts-Aktien der jetzigen Emittirung für Kapital 
und Zinsen das Porrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder der außzu- 
nehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des 8. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jaͤhrlich im April durch das Loos bestimmt und sofort oͤffentlich 
bekannt gemacht. 
S. S. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart zweier vereideten Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Aktien der 
Zutritt gestattet wird. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Aktien erfolgt an dem im §. 4. dazu 
bestimmten Tage in Breslau, von der Gesellschaftskasse, nach dem Nominal- 
werthe, an die Vorzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. 
Aln Mit diesem Tage hoͤrt die Verzinsung der ausgelooseten Prioritaͤts- 
e 
n auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht faͤlligen Zinskoupons 
einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskoupons 
von dem Kapitale gekuͤrzt und zur Einloͤsung der Koupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingeloͤseten Aktien sollen in Gegenwart 
zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die oͤffent- 
lichen Blaͤtter bekannt gemacht werden. 
Die Aktien aber, welche in Folge der Ruͤckforderung (8. 5.) oder Kuͤn- 
digung (S. 4.) außerhalb der Amortisation eingeloͤset werden, kann die Gesell- 
schaft wieder ausgeben. 
8. 10. 
Diesenigen Prioritaͤts--Aktien, welche ausgelooset oder gekuͤndiget sind, und 
der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht binnen vier 
Whren nach dem Hahunermie zur Einlösung präsentirt sind, werden im 
ege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. Es sollen aber bei jeder allfdhr- 
lichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgelooseten, sondern 
auch diesenigen der schon früher ausgelooseten, noch nicht abgehobenen und noch 
nicht gerichtlich mortifzirten Prioritäts-Aktien bekannt gemacht werden. 
. 11. 
Die in den ss. 1. 7. 8. . vorgeschriebenen, öffentlichen Bekanntmachun- 
gen ersolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, die Staats-Zeitung und eine aus- 
wärtige Zeitung. 
(r. 2346.) . 12.
	        
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