Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 1760 — 
(Nr. 2347.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. April 1843., betressfend die Ermäßigung des 
für den Uebergang über den Rhein bei Coblenz, Cöln, Düsseldorf und 
Wesel zu erhebenden Brück= und Fährgeldes. 
Auf Ihren Antrag vom 30. v. M. will Ich die nach dem Tarif vom 7. No- 
vember 1839. von jedem Fußgaͤnger fuͤr den Uebergang uͤber die Rheinbruͤcke 
und fuͤr das Uebersetzen uͤber den Rhein bei Coͤln zu erlegende Abgabe von 
Drei Pfennigen auf hei Pfennige ermäßigen. Im Uebrigen behdlt es bei 
dem vorgedachten Brück= und Fährgeld-Tarif für den Rheinübergang bei Cöln 
sein Bewenden. Die darin enthaltenen Sätze mit der vorbezeichneten Ermaßi- 
gung sollen aber sortan auch für die Rheinübergänge bei Coblenz, Düfseldorf 
und Wesel, statr der durch die Brück= und Gährgeld-Tarise vom 7. Novem- 
ber 1839. für diese drei Uebergänge angeordneten Säte zur Anwendung kom- 
men. — Sie haben hiernach vier neue Tarife autzustellen und durch die 
Amtsblätter der betheiligten Regierungen bekannt zu machen, den gegenwärtigen 
Erlaß aber durch die Gesetzsammlung zu publiziren. 
Berlin, den 7. April 1843. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
 
	        
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