Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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a) den Antrag auf die Umschreibung, und den Namen und Wohnsitz des 
Antragstellers, 
b) die Bezeichnung des umzuschreibenden Papiers nach seinem Betrage, sei- 
ner Nummer und den sonstigen Unterscheidungszeichen, welche dasselbe 
bei der Ausfertigung erhalten hat, 
P) die Angabe der etwa darauf befindlichen Außerkurssetzungs-Vermerke oder 
der sonstigen Vermerke, Flecke oder Beschädigungen, wodurch das Papier 
zum Umlauf unbrauchbar geworden ist, 
) die Aufforderung: 
„daß Jeder, der an diesem Papier irgend ein Anrecht zu haben ver- 
„meine, dasselbe bei dem Instirute innerhalb der nächsten sechs Mo- 
„nate und spätestens an einem genau zu bezeichnenden Tage schriftlich 
„anzuzeigen habe, widrigenfalls die Kassation des Papiers erfolgen 
„und der Antragssteller statt desselben ein neues kursfaͤhiges erhalten 
„werde.“ 
Die Bekanntmachung ist dreimal, in Zwischenraͤumen von zwei Monaten, 
in das Intelligenz- oder das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das Institut 
seinen Sitz hat, einzuruͤcken. 
Die von der Hauptverwaltung der Staatsschulden ausgehenden Bekannt- 
machungen solcher Art erfolgen durch das Berliner Intelligenzblatt, und wenn 
der Nominalwerth des umzuschreibenden Papiers mehr als 100 Thaler betraͤgt, 
zugleich durch die Allgemeine Preußische Staatszeitung. 
Auch koͤnnen die Institute, wenn sie es fuͤr angemessen erachten, die Be- 
kanntmachung in die Amts= oder Intelligenzblätter oder Zeitungen des Orts, 
wo der Antragsteller wohnt, einrücken lassen. 
6S. 4. 
Wird auf die Umschreibung eines von einer Behörde außer Kurs ge- 
setzten und von derselben überhaupt nicht oder doch nicht gehörig wieder in 
Kurs gesetzten Papiers angetragen, so ist das Institut verpflichtet, beim Erlaß 
der Bekanntmachung (5§. 3.) dieser Behörde, sofern dieselbe aus dem Außer- 
kurssetzungsvermerke noch erkennbar ist, davon Nachricht zu geben. 
8. 5. 
Meldet sich bis zu dem in der oͤffentlichen Bekanntmachung bezeichneten 
Tage Niemand mit einem Anspruche, so hat das Institut das Papier zu kassi- 
ren und dem Antragsteller statt desselben ein neues kursfaͤhiges Papier gegen 
Entrichtung der Ausfertigungskosten (§. 2.), sowie der durch die Bekannt- 
machung entstandenen Schreib= und Insertionsgebühren auszuhändigen. 
6. 
Ist dagegen bei dem Institute entweder vor dem Erlasse der Bekanm- 
machung oder bis zum Ablaufe des darin bezeichneten Tages von Seiten einer 
Behörde oder einer Privatperson die Anzeige gemacht, daß das Papier ihr ver- 
loren gegangen sey oder ihr ein Anrecht darauf zustehe, so hat das Institut die 
Umschreibung zu verweigern und die Betheiligten zum Rechtswege zu verweisen. 
Das
	        
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