Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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schafsten und bei prozessualischen Verhandlungen mit Einschluß der Zeugenver- 
nehmung, die “ gemeinschaftlich einen solchen Mann zu ihrem Dollmet- 
scher, so bedarf es der Vereidigung desselben nicht. 
Sind die zugezogenen Justizkommissarien der Wendischen Sprache kun- 
dig, so vertreten dieselben für ihre Patheien die Stelle des Dollmetschers. 
Die Verhandlung wird nach Vorschrist des s. 422. des Anhangs zur 
Allgemeinen Gerichtsordnung in Deutscher Sorache niedergeschrieben, dagegen 
erfolgt die Vorlesung oder orpaleun in Wendischer Sprache 
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen — nd beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frhr. v. Müssling. v. Rochow. Mühler. v. Savigny. 
Beglaubige: 
Zür den Staatssekretär: 
Bornemann. 
 
	        
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