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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 18. —
(Nr. 2352.) Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die Ermächtigung des Kredit-Instituks für
Schlesien, die ferner zu bewilligenden Pfandbriefe B. zu 31 Prozent jähr-
licher Zinsen auszufertigen, die jährliche Amortisation derselben jedoch auf
11 Prozent zu erhöhen. Vom 31. März 1843.
M. den von Ihnen in dem gemeinschaftlichen Berichte vom 14. d. M.
ausgeführten Gründen einverstanden, will Ich nach Ihrem Antrage hierdurch
Meine Genehmigung dazu ertheilen, daß das Kredit-Institut für Schlesien von
jetzt ab, die den Rittergutsbesitzern von Schlesien und der Oberlausitz in Ge-
mäßheit der Verordnung vom 8. Juni 1835. und der Order vom 28. Dezem-
ber desselben Jahres 4 bewilligenden Pfandbriefe B. nicht mehr zu 4, sondern
nur zu 3. Prozent jährlicher Zinsen ausfertigt, daß dagegen zum Zwecke der
rascheren Tilgung dest Pfandbriefe das von den nach §. 28. der Verordnung
von den Pfandbriessschuldnern fährlich zu zahlenden 5 Prozent
nach Abzug der Zinsen n 31 Prozent
und
des zur Bestreitung der Verwaltungskosten zu benutzenden 1 Prozent
mithin on 32 Prozent
verbleibende 11 Prozent
nebst den davon aufkommenden Zinsen gänzlich zur Amortisation verwendet, übri-
gens aber die Verordnung vom 8. Juni 1835. in allen Punkten aufrecht er-
halten werde. — Ich ermächtige das Kredit-Institut für Schlesien bei neuen
Darlehnsbewilligungen von Pfandbriefen B. nach dieser, die s§s. 9. 28. und 55.
sener Verordnung modifzirenden Bestimmung zu verfahren, und überlasse Ihnen,
diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 31. März 1843.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler, Rother und Grafen v. Arnim.
Jabrgang 1843. (Nr. 2152—2393.) 30 (Nr. 2333.)
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1833.)