Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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migung der betreffenden Landesherrschaft abgeschlossen und zu Unserer Allerhoͤch- 
sten Bestaͤtigung eingereicht werden. « -,-. 
§-2. . 
DerZweckderSozietätistaufgegenseitigeVersicherungvonGcbcku- 
den gegen Feuersgefahr gerichtet, welche also in derselben dergestalt gemeinschaft- 
lich uͤbernommen wird, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in den Rechtsver- 
haͤltnissen eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer 
sedoch nur mit den, ihm nach dem gegenwaͤrtigen Reglement pro rata seiner 
Versicherungssumme obliegenden Beitraͤgen verhaftet ist. Andere, in- oder aus- 
laͤndische, auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr 
gerichtete oͤffentliche Institutionen sollen fortan, der Regel nach, innerhalb des 
Bezirks der Magdeburgischen Land-Feuersozietät keine Wirksamkeit ausüben 
dürfen. Von deeser Regel bleiben jedoch die ritterschaftliche Feuersoziett des 
Fürstenthums Halberstadt und die Wische-Feuersozietdt ausgenommen, und 
behalten Wir Uns vor, auch andere Ausnahmen davon zu gestatten. 
6. 3. 
In welcher Art die rechtlichen Verhälenisse der Halberstädter Land-Feuer- 
Sozietät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in 
die Magdeburgische Land-Feuersozietät übernommen und von welchem Zeit- 
punkte ab die Bestimmungen dieses erneuerten Reglements in Wirksamkeit tre- 
ten sollen, darüber sind die ndheren Anordnungen in der heute von Uns voll- 
zogenen besonderen Ausführungsverordnung enthalten. 
S. 4. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Angelegenheiten der Mag- 
deburgischen Land-Feuersozietdt, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen 
den Behörden und Mitgliedern der Sozietäk, die amtlichen Atteste für die Ver- 
sicherungen und die Quittungen über empfangene Brand-Eneschäddigungszahlung 
aus der Sozietätskasse sind vom tarismäßigen Stempel und von Sporteln ent- 
bunden. Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diesenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, autzer Ansatz zu lassen. Zu Werträgen mit einer stem- 
pelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den 
Nebenexemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
S. 5. 
Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk 
„Feuer-Sozietaͤts-Sache“ versehenen und mit oͤffentlichem Siegel 
Berichte, Schreiben, Gelder und Packete zustehen, die in 
legenheiten zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. 
und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die 
hörden frankiren und kommt ihnen und den an sie ergehenden 
worten die Portofreiheit nicht zu Statten. 
(Nr. 2353. 30“ . 6. 
  
  
 
	        
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