Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zietaͤts-Deputirte gegenwaͤrtig sind, guͤltige Beschluͤsse fassen. Bei ihren Ver- 
sammlungen fuͤhrt der General-Direktor oder dessen Stellvertreter den Vorsitz 
und traͤgt die zur Berathung kommenden Gegenstaͤnde vor. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei gleichen Stimmen 
giebt die Stimme des General-Direktors oder dessen Stellvertreters den Aus- 
schlag. Die Stimme des General-Direktors ruht, so oft eine über ihn geführte 
Beschwerde, oder ein anderer Gegenstand, bei welchem er persoönlich betheiligt 
ist, zur Berathung kommt. In diesen Fällen ist bei Stimmengleichheit, die 
timme des, den Lebensjahren nach altesten Deputationsmitgliedes entscheidend. 
Abwesende Deputationsmitglieder können nur in dem §. 13. erwähnten Falle 
mitstimmen. 
S. 13. 
Der General-Feuersozietäkts-Direktor wird von der Depucation auf Lebens- 
zeit gewählt. Dabei können ausnahmsweise auch abwesende Deputationsmitglie= 
der, sjedoch nur dann mitstimmen, wenn bei der Abstimmung der anwesenden 
Deputationsmitglieder die Stimmen gleich sind. In diesen Fällen werden die 
Stimmen der abwesenden Deputationsmitglieder, welche dieselben schriftlich und 
versiegelt einzusenden haben, eröffnet und berücksichtigt. Außerdem bleiben sie 
uneröffnet und werden vernichtet. Die Wahl des General-Direktors bedarf zu 
ihrer Gültigkeit Unserer Allerhöchsten Bestätigung. 
S. 14. 
Derselbe muß ein inländisches landtagsshiges Rittergut besitzen und 
Sozietätsmitglied seyn. Verliert er eine dieser Eigenschaften, so muß er sein 
Amt niederlegen. 
15. 
In jeder gewöhnlichen Sitzung der Deputation wird von derselben ein 
Stellvertreter des General-Direktors gewählt, welcher in Behinderungsfällen 
oder beim Abgange des General-Direktors dessen Verrichtungen bis zur nächsten 
gewöhnlichen Deputations-Sitzung oder bis zur Wahl eines neuen General- 
Direktors zu besorgen hat. 
S. 16. 
Dem Gegneral-Direktor steht die obere Leitung der Sozietätsgeschäfte zu. 
Er hat für die Ausführung der verfassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation 
zu sorgen, die übrigen Sozietätsbeamten zu beaufsichten, dieselben mit den ns- 
thigen Anweisungen zu versehen, und zu deren Befolgung, allenfalls durch Fest- 
etzung von Ordnungsstrafen von 1 bis 20 Thaler anzuhalten, und über vor- 
kommende Streitigkeicen zundchst zu entscheiden. Diese seine Enrscheidungen 
müssen so lange befolgt werden, bis sie in höherer Instanz (S. 116.) abgeän- 
dert oder aufgehoben sind. Die übrigen Berrichtungen des General-Direktors 
sind in diesem Reglement angegeben. 
S. 17. 
Behufs der speziellen Terwaltung der Sozietätsangelegenheiten wird der 
ge-
	        
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