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zietaͤts-Deputirte gegenwaͤrtig sind, guͤltige Beschluͤsse fassen. Bei ihren Ver-
sammlungen fuͤhrt der General-Direktor oder dessen Stellvertreter den Vorsitz
und traͤgt die zur Berathung kommenden Gegenstaͤnde vor. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei gleichen Stimmen
giebt die Stimme des General-Direktors oder dessen Stellvertreters den Aus-
schlag. Die Stimme des General-Direktors ruht, so oft eine über ihn geführte
Beschwerde, oder ein anderer Gegenstand, bei welchem er persoönlich betheiligt
ist, zur Berathung kommt. In diesen Fällen ist bei Stimmengleichheit, die
timme des, den Lebensjahren nach altesten Deputationsmitgliedes entscheidend.
Abwesende Deputationsmitglieder können nur in dem §. 13. erwähnten Falle
mitstimmen.
S. 13.
Der General-Feuersozietäkts-Direktor wird von der Depucation auf Lebens-
zeit gewählt. Dabei können ausnahmsweise auch abwesende Deputationsmitglie=
der, sjedoch nur dann mitstimmen, wenn bei der Abstimmung der anwesenden
Deputationsmitglieder die Stimmen gleich sind. In diesen Fällen werden die
Stimmen der abwesenden Deputationsmitglieder, welche dieselben schriftlich und
versiegelt einzusenden haben, eröffnet und berücksichtigt. Außerdem bleiben sie
uneröffnet und werden vernichtet. Die Wahl des General-Direktors bedarf zu
ihrer Gültigkeit Unserer Allerhöchsten Bestätigung.
S. 14.
Derselbe muß ein inländisches landtagsshiges Rittergut besitzen und
Sozietätsmitglied seyn. Verliert er eine dieser Eigenschaften, so muß er sein
Amt niederlegen.
15.
In jeder gewöhnlichen Sitzung der Deputation wird von derselben ein
Stellvertreter des General-Direktors gewählt, welcher in Behinderungsfällen
oder beim Abgange des General-Direktors dessen Verrichtungen bis zur nächsten
gewöhnlichen Deputations-Sitzung oder bis zur Wahl eines neuen General-
Direktors zu besorgen hat.
S. 16.
Dem Gegneral-Direktor steht die obere Leitung der Sozietätsgeschäfte zu.
Er hat für die Ausführung der verfassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation
zu sorgen, die übrigen Sozietätsbeamten zu beaufsichten, dieselben mit den ns-
thigen Anweisungen zu versehen, und zu deren Befolgung, allenfalls durch Fest-
etzung von Ordnungsstrafen von 1 bis 20 Thaler anzuhalten, und über vor-
kommende Streitigkeicen zundchst zu entscheiden. Diese seine Enrscheidungen
müssen so lange befolgt werden, bis sie in höherer Instanz (S. 116.) abgeän-
dert oder aufgehoben sind. Die übrigen Berrichtungen des General-Direktors
sind in diesem Reglement angegeben.
S. 17.
Behufs der speziellen Terwaltung der Sozietätsangelegenheiten wird der
ge-