Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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öchste zusdsige Persicherungssumme (5. 46.) mindestens fünf und zwanzig 
aler betraͤgt. 
S. 34. 
Mit diesen Beschränkungen gilt zwar die Regel, daß Gebdͤude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, namentlich auch Wind- 
mühlen, zur Aufnahme geeignet find. 
S. 35. 
Folgende Gebdude aber, als: 
Pulvermühlen= und Pulvermagazine; 
Zuckersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefelraffinerien; 
Bitriol= und Salmiakfabriken; 
Glas-, Schmelz-, Frisch-, Seiger-, Blech-, Zinn= und Salpeter= 
Utten; 
Terpentin-, Girnitz-, Blausdure= und Holzsdurefabriken; 
Pech-, Kalk-, Theer= und Ziegelöfen; 
Kohlenschuppen bei Hammer= und Hüttenwerken; 
und alle sonstige Gebdude, die sich mit den oben angegebenen Gebdu= 
den unter einem Dache befinden, 
sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht ausgenommen, und wenn sie 
schon im Sozietäkksverbande sind, davon ausgeschlossen werden. 
Außer den vorstehend bezeichneten Gebduden darf der General-Direktor 
auch anderen, die ihrer Bauart oder Lage nach, oder aus anderen Gründen der 
Feuersgefahr besonders ausgesetzt sind, die Aufnahme in die Sozietät versagen 
ind deselben, wenn sie sich schon im Sozietaͤtsverbande befinden, davon aus- 
schließen. 
§. 36. 
Nur ganze Gebaäude, nicht aber einzelne Theile eines Gebdudes werden 
in PVersicherung genommen. Jedes Gebäude muß einzeln und also sedes ab- 
gesonderte Neben= und Hintergebdude besonders versichert werden. 
S. 37. 
Im Allgemeinen bestehe für die Besitzer von Gebduden im Bereiche der 
Magdeburgischen Land-Feuersoziett keine Zwangspflicht, ihre Gebäude bei die- 
ser Sozierdt zu versichern. Vielmehr steht es Jedem frei, seine Gebdude ent- 
weder gar nicht oder auch anderswo, als bei der Magdeburgischen Land-Feuer- 
Sozietät zu versschern. Es kann aber kein Gebdude, welches anderswo schon ver- 
sichert ist, bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietät ganz oder zum Theil auf- 
genommen, und es darf eben so kein Gebdude, welches bei der Magdeburgischen 
Land-Feuersozietäk schon versichert ist, auf irgend eine andere Weise, nochmals, 
es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. Auch ist es unstatthaft, die zu 
einem und demselben Gehöfte gehörigen Gebaude zum Theil bei der Magdebur- 
geshen Land-Feuersozietdt, und zum Theil anderswo, gegen Fäuersgesihr zu 
versichern. . 
EinGebäudebesiszer,verdiesenVorschriftenzuwiderhandelk,verfälltin 
Johtganqlsu.(N-.U5T.) 31 eine,
	        
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