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außer der Zuruͤckfuͤhrung der Versicherungsfumme auf den im §. 46. bestimm-
ten Werth mit einer zur Sozietätskasse fließenden, von dem betreffenden Kreis-
Feuersozietäts- Direktor festzusetzenden Geldbuße von 5 bis 50 Kaie und wenn
die Kontravention erst nach einem Brande entdeckt wird, außerdem mit dem
Verluste des das zuldssige Maximum übersteigenden Theils der ersicherungs-
Summe, welcher zur Hälste der Sozietätskasse, und zur anderen Hälfte der
Ortsarmenkasse #unle bestrast werden.
40.
Bei Ermittelung des gemeinen Wees der zu versichernden Gebäude
muß auf die örtlichen Materialienpreise, auf die geringeren Preise derjenigen
Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordern-
den baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst be-
streiten kann, auf den Werth des demselben etwa zustehenden freien Bauholzes,
auf Remissionen, Hülfsfuhren und andere Nabenvortheil, die der Eigenthümer
im Falle eines Brandschadens zu erwarten hat, gehbörige Rücksicht genommen
werden. Mit Beachtung aller dieser Momente ist der dermalige Werth derje-
nigen in dem Gebaude enthaltenen Materialien und Bauarbeiten festzustellen,
welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer
ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt
werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Ge-
bduden, die nicht mehr völlig im baulichen Stande sind, dadurch, daß deren
nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhdltniß
reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande
zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig guten Zustande
haben würden.
Ueberhaupt muPß bei diesen Abschätzungen immer der Gesichtspunkt streng
festgehalten werden, daß die zu ermittelnde Werthsumme niemals den Betrag
desjenigen Schadens übersteigen darf, welcher den Eigenthümer im Falle der
Eindscherung des Gebdudes trifft, und wovon ihm höchstens der im §. 46.
bestimmte Theil aus der Sozietätskasse ersetzt werden soll.
S. 50.
Die Feststellung des Werths der Gebdude nach den im 8. 49. naͤher
bezeichneten Gesichtspunkten geschieht durch Bezirks-Abschatzungskommissionen
unter Leitung des Kreis-Feuersozietäts-Direktors. Zur Bildung der Bezirks-
Abschdtzungskommissionen wird durch den Kreis-Direktor jeder Kreis in meh-
rere Bezirke getheilt, und für jeden solchen Bezirk von demselben eine Ab-
schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus dem jedesmaligen Worsteher des-
senigen Ortes, wo die Kommission zusammentritt, und aus zwei von dem Kreis-
Direktor zu ernennenden Sachverständigen. Es ist nicht erforderlich, datz dies
Sachverständige von Profession seyen, vielmehr genügt es, wenn sie nur die
Fdbigkeit besitzen, den Werth eines Gebdudes nach allgemeinen Grunosüten
richtig abzuschätzen. Es ist aber bei ihrer Auswahl darauf zu sehen, daß sie zu
den angesehensten und rechtlichsten Personen des Kreises gehören, daß sie den
Bezirk und seine Bewohner genau kennen, und daß sie, vermöge ihres Gewer-
bes