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Die Magdeburgische Land-GCeuersozietät besitzt ein Bestandkapital, welches
dazu bestimmt ist, die Sozietdt in den Stand zu setzen, ihre Zahlungsverpflich-
tung auch vor dem Ausschreiben jedesmal erfüllen zu können. Zur Erhaltung
und Pergrößerung dieses Bestandkapitals müssen diejenigen, welche der Sozie-
tät als neue Theilnehmer beitreten, ein Eintrittsgeld von 2 Sgr. für jedes Hun-
dert der Versicherungssumme entrichten, welches bei dem ersten Beitragsaus-=
schreiben nach ihrem Eintritte mit eingezogen wird. Als neue Theilnehmer wer-
den diejenigen Mitglieder angesehen, welche bisher noch mit keinem Gebdude bei
der Sozietät versichert waren.
on der Entrichtung des Eintrittsgeldes sind befreit:
1) die Theilnehmer der Wischen-Feuersozietät;
2) die bisherigen Theilnehmer der Halberstädter Land-Feuersozietct, wenn sse
mit dem 1. Januar 1845. in die Magdeburgische Land-Feuersozietäkt über-
gehen (§s. 9. der Ausführungsverordnung);
3) die bisherigen Theilnehmer der ritterschaftlichen Feuersozietct für das
Färstenthum Halberstade, wenn sie der Magdeburgischen Land-Feuersozietcht
im ersten Jahre der Gültigkeit dieses erneuerten Reglements beitreten;
4) Kirchen und Kirchthürme, die innerhalb der ersten zehn Jahre der Gül-
tigkeit des gegenwärtigen Reglements bei der Sozietät versichert werden.
Es hängt jedoch von der Sozietätsdeputation ab, diese ad 2. 3. 4. fest-
gesetzten Fristen, nach deren Ablauf, sofern es ihr nützlich oder gerecht scheint, bei
einem oder dem anderen Theile, oder auch bei Allen noch zu verlängern.
S. 57.
Die bei der Magdeburgischen Land-Feuersozietät versicherten Gebude wer-
den nach ihrer verschiedenen Beschaffenheit und der daraus hervorgehenden Ver-
(chtedendeie des Grades ihrer Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingetheilt, und
es gehören:
zur ersten Klasse: gth, isolirt liegenden Gebaude mit feuersicherer Be-
dachung;
zur zweiten Klasse: alle nicht isolirt liegenden Gebdude mit seuersicherer Be-
dachung und alle isolirt liegenden Gebdude ohne feuer-
sichere Bedachung,
zur dritten Klasse: alle Gebdude anderer Art, und alle Bockwindmühlen.
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Unter isolirt liegenden Gebduden werden solche verstanden, welche sich in
einer Lage befinden, vermöge deren sie unter gewöhnlichen Umständen, durch ein
in benachbarten Gebduden ausbrechendes Feuer nicht leicht in Brand gerathen
*# Die ndheren Bestimmungen hierüber bleiben dem General-Direktor vor-
behalten.
Ebenso bleibt demselben die Bestimmung darüber überlassen, welche Be-
dachungsarten für feuersicher erachtet werden sollen.
(Nr. 2333.) §S. 59.