Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

9. 
Auszablung 
der Brand· Ent · 
schädigungs. 
gelder. 
— 204 — 
nicht mehr festgestellt werden kann, so verliert er seinen etwanigen Anspruch auf 
eine Brandschaden-Vergütung. Dasselbe gilt von dem Fall, wenn die erfor- 
duge Anzeige spaͤter als vier Wochen nach dem stattgehabten Brande ge- 
macht wird. 
S. 79. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nöthi- 
gen Weg= und Aufradumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Materia- 
lien der abgebrannten oder eingerissenen Gebdude nicht bei Seite geschafft, noch 
sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebdudetheile, außer im Falle eines 
Gefahr drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht der Kreis- 
Direktor davon Kenntniß genommen hat. 
Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt und dadurch die genaue 
Ermittelung des Schadens vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung. 
8. SO. 
Wenn nicht einer der im §. 74. angegebenen Faͤlle eintritt, so wird, der 
Regel nach, die Brand-Entschädigung in zwei gleichen Theilen, naͤmlich: 
a) die erste Hälfte sofort, nachdem die Höhe der Brand-Entschäbigung fest- 
gestellt ist, und 
b) die zweite Hälste dann gezahlt, nachdem die ganzen Indemnisationsgelder 
bereits vollständig und vorschriftsmäáßig in die Wiederherstellung der ab- 
gebrannten oder beschädigten Gebdude verwendet sind. 
Es soll jedoch in einzelnen Fädllen, wo diese Verwendung keinem Zweifel 
unterliegt, dem General-Direktor freistehen, zu Gunsten des Abgebrannten andere 
und kürzere Zahlungsfristen zu normiren. Dagegen soll derselbe aber auch einen 
verhaltnißmißig größeren Betrag als die Hälste der Indemnisation so lange 
zurückzubehalten berechtigt seyn, als es noch nicht fesstege daß dieser zurückge- 
haltene Theil, nach Maaßgabe der Bestimmungen dieses Reglements, vorschrifts- 
mäßig verwendet werden wird. 
S. 81. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den PVersicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebadudes zu verstehen, dergestalt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherre Gebdude steht oder gestanden hat, durch Verdußerung, Vererbung u. s. w. 
auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungs-Vertrage 
entspringende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
Die Auszahlung der Vergütungsgelder geschieht jedoch nur an denjenigen 
Eigenthümer, welcher im Feuer-Kataster als Versicherter vermerkt steht. 
Wenn jedoch in der Person des Besitzers eines versicherten Gebdudes 
seir der zuletzt erfolgten Berichtigung des Katasters eine Veränderung vorgegan- 
gen sepn sollte, so sind die Brand-Emschädigungsgelder an denjenigen zu zahlen, 
welcher sich inzwischen als rechtmäßigen Eigenthümer legitimirt haben wird, falls 
er auch als solcher in das Kataster noch nicht eingetragen worden. 
- * 82.
	        
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