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8. 82.
Das Interesse der hypothekarischen Glaͤubiger oder anderer Realberech-
tigter wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietaͤt beachtet, sondern
es bleibt jenen selbst uͤberlassen, bei eingetretenem Brand-Unfall in Zeiten den
Arrestschlag auf die Verguͤtungssumme bei dem gehoͤrigen Richter auszuwirken.
8. 83.
Nur wenn, und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah=
lung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung
in denjenigen Terminen und mu denjenigen Bedingungen, nach welchen sie
reglementsmäßig fällig wird, zu dem gerichtlichen Deposikorio zu leisten, wo
dann die Interessenten das Weitere unter sich abzumachen haben.
S. 84.
Kein Real-Glaubiger hat aber das Recht, aus den Brand-Vergütungs-
Geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen,
wenn und so weit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes
verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf urgend eine gesetzmäßige
Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich sicher-
gestellt wird.
S. 85.
Stellt hingegen der Wersicherte das Gebäude nicht wieder her, so har
es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das
Verhältniß des Versicherten und seiner Realglaubiger eignen, sein Bewenden.
S. 86.
Der Regel nach ist sedes Sozierdtsmitglied, welches einen Brandschaden 10.
erlitten hat, verpflichtet, die ihm aus der Sozietaͤtskasse gebuͤhrende Indemnisa= erpsiichtung
tion zur Wiederherstellung der beschaddigten Gegenstände, mithin bei einem To- ersier.
talschaden zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebdudes auf derselben Stelle Wös-
zu verwenden. Brandschadens.
8. 87.
Diese Verpflichtung fällt weg, wenn die Wiederherstellung eines abge-
brannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Stelle aus polizei-
lichen oder andern höheren Rücksichten von Unserer Regierung untersagt wird.
In einem solchen Falle darf dem Brandbeschäádigten von der Vergütung, so
weit sie ihm sonst gebührt, nichts vorenthalten werden. Nicht minder stehr es
dem General-Direktor frei, mit derselben Wirkung auch schon dann den Abge-
brannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den
letzteren auf einer anderen Baustelle zu gestatten, wenn die kompetente Polizei=
Behörde nichts dagegen zu erinnern har, und zugleich nachgewiesen wird, datz
nicht auf Anlaß der Bestimmungen des §. 74. dieses Reglements ein Grund
zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sey. Wird ein sol-
cher Antrag des Abgebrannten vom General-Direktor zurückgewiesen, so ist gegen
diese Verfügung der gewöhnliche Rekurs an die höheren Instanzen zulässig.
(Nr. 2253.) . 88.