II.
Volge des
Branvunglücks
im Bezug auf
den Versiche.
rungsvertrag.
12.
Geschäftsfüb.
rung der Se.
gictat.
— 206 —
88.
Wer das abgebrannte, oder durch Brand beschädigte Gebcude niche
längstens in drei Jahren nach dem Brande wiederherstellt, ohne davon nach
K. 87. dispensirt zu seyn, geht der Brandschadenvergücung verlustig. Wer in-
nerhalb dieser Frist nur einen Theil des Indemnisationsbetrages auf die Wie-
derherstellung des Schadens verwendet, verliert seine Ansprüche auf den Ueber-
rest. Der General-Diektor kann jedoch die gedachte dreisdhrige Frist auf An-
trag des Interessenten verlängern.
S. 89.
Wenn es nach dem Charakter oder den Vermögensumständen des Ab-
gebrannten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist, ob derselbe die ihm ge-
bührende Brandschadenvergütung auch wirklich reglementsmäßig verwenden
werde, so kann die Auszahlung derselben so lange gänzlich versagt werden, bis
die reglementsmäßige Verwendung der Indemnisation auf eine nach dem Er-
messen des General-Direktors genügende Weise sicher gestellt ist.
8. W.
Der Versicherungsvertrag wird dadurch allein, daß das versicherte Ge-
baude ganz oder theilweise durch eine Feuersbrunst zerstört wird, noch nicht auf-
gehoben, besteht vielmehr, namentlich mit der Verbindlichkeit des Bersicherten
zur Entrichtung der Beiträge so lange fort, bis eine Abänderung vorschrifts-
mäßig angemeldet und zur Ausführung gekommen ist.
Wenn daher Gebäude, die in der Stelle solcher abgebrannten Gebdude
ganz oder zum Theil neu aufgeführt, oder noch im Bau begriffen sind, im-
gleichen die auf die Brand= und Baustelle geschafften für den Neubau bestimm-
ten Materialien durch eine abermalige Feuersbrunst zerstört oder beschädigt wor-
den, so soll dem Beschädigten dieser Schaden, soweit derselbe die Versicherungs-
Summe des früher abgebrannten Gebudes nicht übersteigt, von der Sozietät
vergütek werden.
S. 9lIl.
Die Grundlage fuͤr die Geschaͤftsfuͤhrung der Sozietaͤt bilden die Orts—
Kataster, aus welchen jeder Kreis-Direktor das Kreislagerbuch für seinen Kreis,
und der General-Direktor das Hauptlagerbuch zusammenstellt.
S. 92.
Die Ortskataster werden, nach dem sul B. beiliegenden Schema für
sede Ortschaft besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen,
darin belegenen assoziirten Gehöfte in dreifacher Ausfertigung angelegt. Aus-
nahmsweise können auch von einzeln belegenen großen Landgütern besondere Ka-
taster angelegt werden. Die Anfertigung der Ortskataster liegt den Bezirks-
Abschätzungskommissionen unter der Leitung und Kontrolle des Kreis-Direktors ob.
Spaätestens drei Monate vor dem Anfange des folgenden Jahres reicht der Orts-
Vorsteher die drei Katastereremplare, von welchen das eine für ihn zur Aufbe=
wahrung am Orte, das zweite für den Kreis-Direktor und das dritte für den
General-Direktor bestimmt ist, dem Kreis-Direktor ein. Wird diese Frist nicht
pünkt-