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dem Ortsvorsteher an den Kreis-Direktor und am 30. November jeden Jahres
von dem Kreis-Direktor an den General-Direktor einzusenden sind. Sollten in
einem Orte oder Kreise im Lause eines Jahres dergleichen Veränderungen nichr
vorgekommen seyn, so werden anstatt der Jahresnachträge DVakatscheine einge-
reicht. Die im Laufe eines Jahres zuldssigen Veränderungen (§§. 40. 60. 62.)
werden in außerordentliche Interimsnachträge aufgenommen, die sofort in vor-
kommenden Fällen einzusenden sind, deren Inhalt aber in den ordentlichen jähr-
lichen Hauptnachtrag wieder ausgenommen werden muß. Das im Laufe eines
Trienniums zulässige freiwillige oder nothwendige Austreten einzelner Interessen-
ten, imgleichen die nothwendigen Heruntersetzungen einzelner Bersicherungssum-
men werden, weil die betreffenden Inmteressenten dieser Veränderungen ungeach-
let, in allen FEdllen die vollen Beiträge für das laufende Jahr zahlen müssen,
niemals in die außerordentlichen Interimsnachträge, sondern immer nur in die
sdhrlichen Hauptnachträge ausgenommen.
S. 98.
Die Ortsvorsteher haben den von ihnen dem Kreis-Direktor in dreifacher
Ausfertigung einzureichenden Interims= und Hauptjahresnachträgen jedesmal das
Ortskataster beizufügen. Der Kreis-Direktor verfährt mit den Nachträgen nach
den für die Kataster selbst (6§. 93. u. f.) gegebenen Vorschriften und macht,
nach erfolgter Feststellung der Nachträge, in beiden bei ihm befindlichen Karaster-
Exemplaren einen auf die betreffenden Nachtragsnummern hinweisenden Vermerk,
worauf er dem Ortsvorsteher dessen Kataster-Exemplar nebst einem Exemplar des
sestgestellten Nachtrages wieder zufertigt.
99.
Außer diesen Vermerken (s. 98.) und den bloßen Namensveränderungen
der Gebäudebesitzer wird in die Kataster nichts eingetragen. Für jedes neue
Triennium werden in der Regel neue Kataster angesertigt. Sind aber bei ei-
nem Kataster im Laufe eines Trienniums nicht mehr als drei Veränderungen
vorgekommen, so kann dasselbe für das nächste Triennium noch beibehalten wer-
den. Ausnahmsweise mutz ein Kataster im Laufe eines Trienniums umgeschrie-
ben werden, wenn der Kreis-Direktor dies wegen der zu großen Anzahl der darin
vorgekommenen Veränderungen oder aus anderen Gründen für nhlh0 erachtet.
S. 100.
Welche Nachweisungen und Abschlüsse außer den Katastern und Nach-
trägen regelmdßig von den Ortsvorstehern an die Kreis-Direktoren, und von den
Kreis-Direktoren an den General-Direktor eingereicht werden sollen, so wie eine
etwa sonst angemessene Abaänderung des in den §. 0 — 99. vorgeschriebenen
Verfahrens bleibt der Bestimmung des General-Direktors vorbehalten.
S. 101.
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozierät, wie sie nach §. 40. aus-
nahmsweise nachgegeben werden dürfen, können zu jeder Zeit an den Ortsvor-
steher gelangen. Letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwaͤrtigen
e-