Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Reglemene gemäß, substantürrt, oder das etwa Echlende nachgeholt ist, die Ab- 
schdtzung zu veranlassen, und demnächst uncer Einsendung des außerordentlichen 
Interimsnachtrages (§. 9F.) ohne Verzug an den Kreis-Direktor und dieser a#n 
den General-Direktor zu berichten, von welchem die Genehmigung in einem beson- 
deren Dekrete auszusprechen ist. 
5S. 102. 
Wer sonst der Sozietät mit dem ncchstbevorstehenden Ein= oder Aus- 
trittstermine (Anfang des Kalendersahres und resp. des neuen Trienniums) als 
neuer Interessent beitreten, oder die Versicherungssumme verändern, oder ganz 
ausscheiden, oder in eine höhere Klasse versetzt seyn will, muß sein desfallsiges 
Gesuch bei dem Ortsvorsteher wenigstens vier Monate vor Jahresschluß an- 
bringen, und hat es, bei Vernachldssigung dieser Vorschrift, sich selbst zuzuschrei- 
ben, wenn sein Antrag nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorbereitet, und daher 
für das nächste Kalenderjahr oder resp. Triennium nicht berücksichtigt werden kann. 
S. 103. 
Gemeinschaftliche Besitzer eines Gebaͤudes muͤssen die Versicherung und 
jede darin gewuͤnschte Veraͤnderung gemeinschaftlich nachsuchen. Die Sozietaͤts- 
Behoͤrden koͤnnen jedoch von dieser Vorschrift dispensiren. 
S. 104. 
Zur Einhebung der Feuer-Sozietätsbeiträge hat der General-Direktor den 
Totalbetrag des Ausschreibens auf Grund der Kataster auf die einzelnen Kreise 
zu repartiren, und von dieser Repartition, in welche zugleich die außerordent- 
lichen Einnahmen, namentlich die etwa zu zahlenden Eintrutsgelder aufzunehmen 
sind, jedem Kreis-Direktor einen, dessen Kreis betrefsenden Auszug zu übersenden. 
Gleichzeitig fertigt der General-Direktor dem Rendanten und dem Komtrolleur der 
Haupkkasse, jedem eine Abschrift der Repartition zu. 
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§ . . 
Die Kreis-Direktoren, welche dem General-Direktor den Empfang der Re- 
partition zu bescheinigen haben, repartiren die Beiträge und das Eintrittsgeld 
ihres Kreises auf ein jedes einzelne Kataster, und senden, diese Suprepartition 
ertraktweise an die verschiedenen Ortschaften mit der Auflage ab, die Einzahlung 
der auf sie repartirten Beiträge binnen einer, nach der Anweisung des General- 
Direktors zu bestimmenden Frist an die Kreis-Rezepturkasse zu bewirken. 
Gleichzeitig theilen die Kreis-Direktoren auch den Rezepturkassen-Rendanten 
ihres Kreises sowohl jene Suprepartition als den von ihnen festgesetzten späte- 
sten Einzahlungstermin mit. 
S 106. 
Der Ortsvorsteher repartirt wiederum die Beitrage auf die einzelnen 
U#wsesinten, läßt sie erheben und liefert sse gegen Quittung an die Rezeptur-- 
asse ab. 
8. 107. 
Die Rezepturkassen haben die erhobenen Gelder an die Generalkasse 
abzuliefern. 
Jabrgang 1843. (Nr. 2353.) 33 S. 108.
	        
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