Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 108. 
Bei diesen Repartitionen (58. 104— 106.) werden die Kataster und 
Nachträge in dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit des Ausschreibens be, 
finden, unbedingt zum Grunde gelegt, mithin alle, die als Sozietäktsmitglieder 
darin eingetragen stehen, ohne Unterschied, nach Maaßgabe ihrer katastrirten 
Versicherungssummen, zu dem Ausschreiben herangezogen. 
S. 100. 
In welcher Art die Zahlungen der Indemnisationsgelder, der Praͤmien- 
Gelder, der Bonifikationen und uͤbrigen Kosten nach Maaßgabe der Vorschriften 
dieses Reglements auszuführen sind, darüber hat der General-Direktor der Haupt- 
Kasse und den Kreis-Feuersozietats -Direktoren eine Instruktion zu ertheilen, 
welche zuvor die Genehmigung der Deputation erhalten haben muß, und dann 
bekannt zu machen ist. 
S. 110. 
Die Haupt-Sozietätskasse legt allshrlich eine förmliche und vonständige 
Rechnung ab. Diese wird zunächst von dem LaenLnole und dann von 
dem General-Direktor geprüft und monirt, und sodann der Sozietätsdeputation 
vorgelegt, welcher die Superrevision, die förmliche Rechnungsabnahme und die 
Ertheilung der Decharge zusteht. Der summarische Inhalt der Rechnung soll 
demnächst durch die Amtsblétter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
5S. 111. 
Die Justißkation der Kassen-Einnahme erfolgt auf folgende Weise: 
a) das Soll der Feuer-Sozietätsbeiträge wird durch die Repartitionen der 
Beiträge (§. 104.) belegt; . 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten 
(Ss. 40. und 101.5, oder welche Strafbeitraͤge zu entrichten, oder Bei- 
tragserhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat der General-Direktor 
eine besondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art 
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
JP) etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Ver- 
einnahmungsorder des General-Direktors belegt, und 
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste 
durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, 
durch besondere Miederschlagungsorders des General-Direktors nachzuweisen. 
S. 112. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Vergütungsgeldern“ 
durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders des 
General-Direktors, ingleichen durch gehdrige Quittungen der Empfänger zu justi- 
fiziren. Die fellsehenden erwaltungsausgaben, als Gehalte und dergl., werden 
durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Quittungen justifzirt. 
s. 113. 
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Hchademaufahman, bei 
den von Amtswegen stattfndenden Revisionen und dhnlichen Gelegenheiten 
vor-
	        
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