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S. 108.
Bei diesen Repartitionen (58. 104— 106.) werden die Kataster und
Nachträge in dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit des Ausschreibens be,
finden, unbedingt zum Grunde gelegt, mithin alle, die als Sozietäktsmitglieder
darin eingetragen stehen, ohne Unterschied, nach Maaßgabe ihrer katastrirten
Versicherungssummen, zu dem Ausschreiben herangezogen.
S. 100.
In welcher Art die Zahlungen der Indemnisationsgelder, der Praͤmien-
Gelder, der Bonifikationen und uͤbrigen Kosten nach Maaßgabe der Vorschriften
dieses Reglements auszuführen sind, darüber hat der General-Direktor der Haupt-
Kasse und den Kreis-Feuersozietats -Direktoren eine Instruktion zu ertheilen,
welche zuvor die Genehmigung der Deputation erhalten haben muß, und dann
bekannt zu machen ist.
S. 110.
Die Haupt-Sozietätskasse legt allshrlich eine förmliche und vonständige
Rechnung ab. Diese wird zunächst von dem LaenLnole und dann von
dem General-Direktor geprüft und monirt, und sodann der Sozietätsdeputation
vorgelegt, welcher die Superrevision, die förmliche Rechnungsabnahme und die
Ertheilung der Decharge zusteht. Der summarische Inhalt der Rechnung soll
demnächst durch die Amtsblétter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
5S. 111.
Die Justißkation der Kassen-Einnahme erfolgt auf folgende Weise:
a) das Soll der Feuer-Sozietätsbeiträge wird durch die Repartitionen der
Beiträge (§. 104.) belegt; .
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten
(Ss. 40. und 101.5, oder welche Strafbeitraͤge zu entrichten, oder Bei-
tragserhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat der General-Direktor
eine besondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art
nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen;
JP) etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Ver-
einnahmungsorder des General-Direktors belegt, und
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste
durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten,
durch besondere Miederschlagungsorders des General-Direktors nachzuweisen.
S. 112.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Vergütungsgeldern“
durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders des
General-Direktors, ingleichen durch gehdrige Quittungen der Empfänger zu justi-
fiziren. Die fellsehenden erwaltungsausgaben, als Gehalte und dergl., werden
durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäßige Quittungen justifzirt.
s. 113.
Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Hchademaufahman, bei
den von Amtswegen stattfndenden Revisionen und dhnlichen Gelegenheiten
vor-