Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Die Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praͤklusivfrist von zehn Ta- 
gen nach Eroͤffnung des schiedsrichterlichen Spruches anhaͤngig gemacht werden. 
8 124. 
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus- 
spruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtomittel Statt, son- 
dern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft uͤber. 
S. 125. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen muͤssen nach rechtskraͤftiger Ab— 
machung der Sache, wenn sie nicht nach 8. 123. an den ordentlichen Richter 
gelangen, an den General-Direktor gesandr, und in dessen Archiv aufbewahrt 
werden. 
S. 126. 
Die Feuersozietätsbeitrdge werden zwar, der Regel nach, durch die Orts- 14. 
borseher kolligirt. Wenn es aber von den Sozietätsbehörden gewünscht wird, „ein 
6u ind auch diejenigen, welche in sedem Orte die öffentlichen Steuern zu erhe= pethheunspec 
en haben, verbunden, sich dieser Verrichtung zu unterziehen. Die crekutivische zu machen bat. 
Einziehung der Feuersozietckktsbeiträge muß, auf Requisttion der Kreis-Direktoren 
durch die zur exekutivischen Beitreibung der öffentlichen Steuern bestimmten 
Beamten bewirkt werden. 
#. 127. 
Jeder im Sogzietäksbezirke mit Richtereigenschaft angestellte Justizbeamte 
ist, wenn er in einer, von der schiedsrichterlichen Behörde zu verhandelnden 
Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Ruse in so weit, als ihn bei 
erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon entbin- 
dek, Folge zu leisten schuldig. 
S. 128. 
. Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines Ge- 
Hosterranen den Requisstionen der Feuersozierdtsdirektoren zu Tax= oder Brand- 
schadenaufnahmen oder zu Revissonen Folge zu leisten, und die vorgesetzte Re- 
gierung ihn nöthigen Falls dazu anzuhalten. 
5S. 129. 
Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, innerhalb des 
Kreises, in dem er anfässig ist, auf die Aufforderung der Feuersozierdtsbehörden 
als Sachverständiger zu fungiren. 
S. 130. 
Jede oͤffentliche Behoͤrde soll verpflichtet seyn, dem Feuersozietdtsdirektor 
jede von demselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behoͤrde) Geschaͤfts- 
kreise gehoͤrige Auskunft, so weit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegen- 
stehen, zu ertheilen. 
(Nr. 2303.) S. 131.
	        
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