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w Diesenigen, mit hinlänglicher Mannschaft versehenen Spritzen, welche
#r en bei dem Brande eines bei der Sozietät versicherten Gebdudes innerhalb zwei
wilche- Bieen, Stunden nach Ausbruch des Feuers auf der Brandstelle erschienen sind, er-
etöt gewährt. halten Prämien, sofern sie einen Werth von über 100 Thaler haben.
Die Prämien werden dahin festgesetzt:
für die erste Spritze 8 Thaler,
für die zweite Spritze 6 Thaler,
für die dritte Spritze 4 Thaler,
für die vierte Spritze 2 Thaler.
Nur diesenigen unter den vier ersten Spritzen, welche thätige Hülfe ge-
leistet haben, erhalten die vollen Prämien, diesenigen, welche nicht thätig gewe-
sen sind, erhalten nur die Hälfte derselben.
Die fünfte und ferneren Spritzen erhalten nur, sofern sie thätige Hülfe
geleistet haben, eine jede 2 Thaler.
Nur auswärtige Spritzen können diese Prämien beanspruchen, Spritzen
gan seem Orte, in welchem das Feuer ausgebrochen ist, sind davon ausge-
lossen.
. 132.
Wasserzubringer werden hinsichts der zu bewilligenden Prämien und der
Bonifkation, §. 138., den Spritzen gleich geachtet.
S. 133.
Alle Wasserwagen und Sturmfaͤsser, sowohl auswaͤrtige als einheimische,
welche Wasser zum Loͤschen des Feuers herbeigefahren haben und wenigsiens
mit einem großen Wasserfasse und einem Untersatzfasse versehen und von zweien
Menschen zum Einfuͤllen des Wassers begleitet sind, erhalten ein Jeder, ohne
Unterschied, ob sie eine Spritze begleiten oder nicht, und ohne Ruͤcksicht auf die
Reihefolge ihrer Ankunft, falls sie wenigstens drei Stunden lang, oder wenn
das Feuer fruͤher geloͤscht ist, bis zu dessen Daͤmpfung Huͤlfe geleistet haben,
eine Praͤmie von 2 Thalern. Auf diese Praͤmie koͤnnen jedoch einheimische
Wasserwagen und Sturmfaͤsser nur dann, wenn sie innerhalb der ersten hal-
ben Stunde nach dem Ausbruche der Feuersbrunst und vor jeder auswaͤrtigen
Huͤlfe auf der Brandstelle erschienen sind, und auswaͤrtige Wasserwagen und
Sturmfaͤsser nur dann Anspruch machen, wenn sie innerhalb der ersten zwei
Stunden nach dem Ausbruche der Feuersbrunst auf der Brandstelle sich ein-
gefunden haben.
5S. 134.
Bestehen in den betreffenden Ortschaften keine anderen Vereinbarungen,
so erhält der Eigenthümer der Spritze zwei Drittel, und der Eigenthümer der
PMerde ein Drittel der Prämie; die Prämie für den Wasserwagen aber erhält
der Eigenthümer der Pferde.
S. 135.
Leisten diejenigen Personen, welche zur Bedienung einer Spritze oder
eines