Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Einstweilige
ürsorge  für
tme,  deren
erpflegung  ·  -
JEAN-askerworbenhat,(9.I.Nr.2.),an  dessen  fruͤheren  Aufenthaltsort  zuruͤckzuweisen,
de  ebliegt.

——  2ο

 

—  12  —

.  25.
Ist  eine  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  nach  der  Vorschrift  im  #.  ö5.  des
Gesetzes  vom  heutigen  Tage  über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  besugt,
  einen  Verarmten,  welcher  in  dem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk  einen  Wohnsitz

so  muß  sie,  bis  die  Wiederaufnahme  desselben  an  diesem  Orte  erfolgt,  für  die
Verpflegung  des  Verarmten  sorgen.  Die  hieraus  entstehenden  Kosten  hat  die
Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  des  früheren  Aufenthaltsorts  zu  erstatten.

G.  20.
Keine  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  darf  einen  fremden  Armen  hülflos
von  sich  weisen,  sondern  muß  ihm  die  nöthige  Unterstützung,  unter  Worbehalt  ihres
Anspruches  an  den  dazu  Verpflichteten,  einstweilen  gewähren.

6  27.
Ist  der  Arme  (5.  26.)  im  Kreise  einheimisch,  so  hat  die  Orts-Polizei=Obrigkeit
  denselben  unverzüglich  an  seinen  letzten  Wohnort  zurück  zu  senden  und
dem  Landrathe  davon  Anzeige  zu  machen.

8.  28.

Ist  der  Arme  (5.  26.)  nicht  im  Kreise  einheimisch,  so  muß  die  Orts-Polizei-Obrigkeit
  den  Landrath  sofort  benachrichtigen;  und  dieser  hat  nach  den
Umständen  zu  bestimmen,  ob  der  Arme,  bis  ermittelt  worden,  wem  die  Fürsorge
für  denselben  obliegt,  von  der  Gemeinde  oder  Gutöherrschaft  verpflegt  oder  an
das  Land-Armenhaus  abgeliefert  werden  soll.  Der  Landrath  hat  in  diesen
Faͤllen  für  die  Erstattung  der  Kosten  zu  sorgen,  und  die  Obrigkeit,  an  welche
er  sich  dieserhalb  wendet,  muß  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  und  des
Ersatzes  der  aus  dem  Verzuge  entstehenden  Nachtheile  die  Antwort  spätestens
am  zweiten  Posttage  nach  dem  Empfang  der  Requisition  zur  Post  geben.

6G.  20.

Arme,  es  seyen  In=  oder  Ausländer,  welche  auf  einer  Reise  erkranken,
sind  von  dersenigen  Gemeinde  oder  Gutzherrschaft,  in  deren  Bezirk  sie  krank
gefunden  werden,  bis  dahin  zu  verpflegen,  daß  sie  ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit
  die  Reise  sortsetzen  können.

6.  30.

Die  Gemeinde  oder  Guksherrschaft  (G.  29.)  kann  Erstattung  der  Kurund
  Perpflegungskosten  verlangen,  sie  darf  aber  hierbei  keinen  Beitrag  zu  den
allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Anstalt,  worin  der  Kranke  verpflegt  worden
ist,  in  Rechnung  stellen,  und  eben  so  wenig  Gebühren  für  den  Arzt  oder  Wundarzt,
  soweit  solche  nicht  in  baaren  Auslagen  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe
  als  Armenarzt  eine  seste  Besoldung  bezieht,  oder  in  den  einzelnen  Fällen
besonders  remunerirt  werden  muß.  Die  Erstattung  hat  der  Land-Armenverband,
zu  dessen  Bezirk  die  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  gehört,  unter  Vorbehalt
seiner  Rechte,  zu  leisten.

8.  31.
Die  Obrigkeit  des  Ortes,  wo  der  Kranke  sich  besindet  (§.  29.),  hat  der
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