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5S. 16.
Insofern aber die vollsiändige Berichtigung des Abschätzungsgeschäfts
bis zum 1. September 1844. nicht möglich gewesen, setzt der Kreis-Direktor die
zu versichernden Gebdude bis auf Weiteres in diesenige Klasse, wohin er sie
nach seiner allgemeinen Kenntniß derselben als gehörig crachtet. Auch in diesen
Fdllen müussen die Eigenthümer ungescumt die reglementsmäßige Nachricht von
der getrossenen Bestimmung erhalten.
S. 17.
Spaͤtestens bis zum 1. November 1844. muß jedem Interessenten die
nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und
jede etwanige Einwendung dagegen bis zum 10en desselben Monats, als dem
rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht
werden.
S. 18.
Ueberhaupt aber müssen die Kreis-Direktoren dafür sorgen, und sich, wenn
es durchaus nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in Stand setzen,
daß jedenfalls im Laufe des Novembermonats alle, die Einschreibung in die
Sozietätskataster vorbereitende Geschäfte geschlossen, und die Verhandlungen,
so weit es nach dem Reglement und zu dem Zweck der ersten Anlegung des
Katasters nöthig ist, noch vor dem 1. Dezember 1844. an die General-Feuer-
Sozietckts-Direktion eingesandt werden.
S. 19.
Unser Oberpräsident der Provinz Sachsen hat darüber zu wachen, daß
die Porschriften der gegenwärtigen Verordnung gehörig und rechtzeitig zur
Ausführung kommen, und Unseren Minister des Innern von dem Fortgange
der Angelegenheit bis zur Bollendung aller vorbereitenden Einleitungen in steter
Kenntniß zu erhalten.
So geschehen Potsdam, den 28. April 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Arnim.