Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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5S. 16. 
Insofern aber die vollsiändige Berichtigung des Abschätzungsgeschäfts 
bis zum 1. September 1844. nicht möglich gewesen, setzt der Kreis-Direktor die 
zu versichernden Gebdude bis auf Weiteres in diesenige Klasse, wohin er sie 
nach seiner allgemeinen Kenntniß derselben als gehörig crachtet. Auch in diesen 
Fdllen müussen die Eigenthümer ungescumt die reglementsmäßige Nachricht von 
der getrossenen Bestimmung erhalten. 
S. 17. 
Spaͤtestens bis zum 1. November 1844. muß jedem Interessenten die 
nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zugehen, und 
jede etwanige Einwendung dagegen bis zum 10en desselben Monats, als dem 
rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termine, angebracht 
werden. 
S. 18. 
Ueberhaupt aber müssen die Kreis-Direktoren dafür sorgen, und sich, wenn 
es durchaus nöthig ist, durch außerordentliche Gehülfen dazu in Stand setzen, 
daß jedenfalls im Laufe des Novembermonats alle, die Einschreibung in die 
Sozietätskataster vorbereitende Geschäfte geschlossen, und die Verhandlungen, 
so weit es nach dem Reglement und zu dem Zweck der ersten Anlegung des 
Katasters nöthig ist, noch vor dem 1. Dezember 1844. an die General-Feuer- 
Sozietckts-Direktion eingesandt werden. 
S. 19. 
Unser Oberpräsident der Provinz Sachsen hat darüber zu wachen, daß 
die Porschriften der gegenwärtigen Verordnung gehörig und rechtzeitig zur 
Ausführung kommen, und Unseren Minister des Innern von dem Fortgange 
der Angelegenheit bis zur Bollendung aller vorbereitenden Einleitungen in steter 
Kenntniß zu erhalten. 
So geschehen Potsdam, den 28. April 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Arnim.
	        
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