Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

229 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 19. —— 
  
  
  
(Nr. 2355.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. Mai 1843., betreffend die Ernennung des 
Präsidenten und der Mitglieder des Ober-Censurgerichts und die nähere 
Bestimmung der Amtsdauer der Lezteren. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 8. d. M. und nach dessen 
Vorschlage ernenne Ich hierdurch zum Präsidenten des nach der Verordnung 
über die Organisation der Censurbehörden vom 23. Februar d. J. einzusetzen- 
den Ober-Censurgerichts, den Wirklichen Geheimen Ober-Justizrath und Staats- 
sekretair Bornemann, und zu Mitgliedern dieses Gerichts: I. aus dem Kreise 
der zum höheren Richteramte qualistzirten Beamten: 1) den Geheimen Ober- 
Justizrath Zettwach, 2) den Geheimen Ober-Tribunalsrath Decker, 3) den 
Geheimen Ober-Justizrath Göschel, 4) den Geheimen Ober-Regierungsrath, 
früheren Kammergerichtsrath, Mathis, 5) den Gebeimen Ober-Tribunalsrath 
Ulrich, 6) den Geheimen Regierungsrarh, früheren Landgerichtsrath, Aulicke, 
7) den Wirklichen Legarionsrath, früheren Kammergerichtsassessor, Grafen von 
Schlieffen, und 8) den Kammergerichtsrath von Obstfelder; ll. aus den 
Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften, den Geheimen Ober-Justizrath 
Dr. Eichhorn, und III. aus den Mitgliedern der Universität zu Berlin den 
ordentlichen Professor der Rechte Dr. von Lancizolle. Zugleich will Ich die 
Vorschrift im g. 10. der angeführten Verordnung wegen der Amtedauer der 
Mitglieder des Ober-Censurgerichts näher dahin bestimmen, daß von denjenigen 
Mitgliedern, welche aus dem Kreise der zum höheren Richteramte qualifizirten 
Beamten ernannt werden, alle drei Jahre die Hdlfte ausscheiden soll; diese wird 
das erste Mal durch das Loos bestimmt; demndchst scheiden diesenigen Mitglie- 
der aus, welche seit der letzten Ernennung sechs Jahre im Amte gewesen find; 
die Ausscheidenden können sedoch auf's Neue ernannt werden. — Das Staats- 
ministerium hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 29. Mai 1843. "„ " *1 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
—–—— — 
Jabrgang 1833. (Nr. 2355.) 36 
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1843.)
	        
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