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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NXNr. 20 —
(Nr. 2356.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Ma-
sestät dem Könige von Hannover, die Erweikerung der Emsschiffahrt und
die auf der Ems zu erhebenden Schiffahrtsabgaben betreffend. Vom 13.
März, ratifizirt am 17. Mai 1833.
Ur die in dem Staatsvertrage zwischen der Krone Preußen und Hannover
vom 20. Mai 1815., so wie in der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815.
enthaltenen Verabredungen über die Bestimmung einer Schiffahrtsabgabe auf
der Ems zur Ausführung zu bringen, zugleich aber auch der Emsschiffahrt durch
Beseitigung mancher seither bestandenen Hindernisse und durch Einrichtung neuer,
die bessere Benutzung dieses Flusses bezweckenden Anlagen eine größere Erleich-
terung und Ausdehnung zu verschaffen, haben
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchst Ihren Generalkonsul, den Geheimen Regierungsrarh August
von Forckenbeck, Ritter des rothen Adlerordens dritter Klasse
mit der Schleise 2c., und
Seine Masestät der König von Hannover
Allerhöchst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Nitter des Guel-
phenordens vierter Klasse 2c.
zu Ihren Bevollmächtigten ernanne, welche nach vorhergegangener Verhandlung,
unter dem Vorbehalte der Ratifikation, über folgenden Vertrag übereingekom-
men sind:
Art. 1.
Die Königlich Hannoversche Regierung erneuert und wiederholt unter Abschnitt I.
Bezugnahme auf die Bestimmungen des Protokolles vom 26. April 1820. we- bchen der Er
gen Schiffbarmachung der Ems, in deren Gemähheit sie bereits einen Kanal Berbesterang
und eine Reihe von Werken verschiedener Art auf dem ihrer Hoheit unterwor- Schisan
senen Theile der Ems ausgeführt hat, um dort die Befahrung der Ems mög-. de
lich zu machen, die gleichfalls daselbst übernommene Verpflichtung, die Schiffbarkeit Berkrhre.
der Ems innerhalb der Hannoverschen Landesgränze auch ferner in dem vertrags-
mäßigen Zustande zu erhalten.
Jahrgang 1843. (Nr. 2390.) 37 Art.
(Ausgegeben zu Berlin den 13. Junk 1843.)