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Art. 2.
Da indessen den gemachten Erfahrungen zufolge die von der Emsschiff-
fahrt erwarteten Vortheile dadurch nicht vollständig erreicht werden, so lange
nicht auch die Schissbarmachung der Ems auf Königlich Preußischem Gebiete
sortgesetzt wird, so verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung: in einem
Zeitraume von 4 bis höchstens 5 Jahren, vom Abschlusse dieses Vertrages an,
die Ems von der Hannoverisch-Preußischen Landesgränze aufwärts bis nach dem
Preußischen Orte Greven nicht allein von allen jetzt vorhandenen Schiffahrts-
Hindernissen (namentlich den bei Rheine bestehenden) zu befreien, sondern auch
derselben in jener Ausdehnung durch Anlegung der erforderlichen Schleusen in
den bei den Hannoverschen Emsschleusen zur Ausführung gekommenen, oder doch
sedenfalls in keinen geringeren Dimensionen, die ndmliche Wassertiefe zu geben
und sfortwährend zu erhalten, welche durch das Protokoll vom 26. April 1820.
für den Hannoverschen Theil der Ems verabredet ist.
Art. 3.
In Beziehung auf den für die Schiffahrt erforderlichen Leinpfad machen
die beiden kontrahirenden Staaten sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf
zu verwenden, daß in ihrem Gebiete der Leinpfad überall in einen solchen Stand
gesetzt und darin erhalten werde, welcher dem durch die Erfahrung nachgewiese-
nen Bedürfnisse entspricht. Ueberhaupt versprechen beide Staaten, dafür Sorge
tragen zu wollen, daß die durch den gegenwärtigen Vertrag bezweckte Erleichte-
rung der Emsschiffahrt für die Dauer erreicht und den etwa durch Naturereig-
nisse oder sonst herbeigeführten Störungen möglichst schnell abgeholfen werde.
Art. 4.
Um den PVerkehr auf der Ems auch durch einen erleichterten Landtrans-
port zu befördern, übernimmt ferner die Königlich Preußische Regierung die
Verpflichtung: gleichzeitig mit der nach Art. 2. zugesicherten weiteren Schiffbar-
machung der Ems und binnen gleicher Frist eine Chaussee von Greven nach
Münster anzulegen und solche stets in gutem Stande zu erhalten, auch auf der-
selben kein höheres Weggeld zu erheben, als nach dem allgemeinen Chausseegeld-
Tarif auf anderen Preußischen Chausseen erhoben wird.
Art. 5.
Nicht minder macht sich die Königlich Preußische Regierung hiedurch
anheischig, bei dem Hauptzollamte zu Rheine alsbald und spätestens innerhalb
der nächsten fünf Jahre solche Einrichtungen zu treffen, daß die zu Schiffe be-
förderten oder noch zu befördernden Waaren unmittelbar am Wasser abgefertigt
werden können.
g Art. 6.
Der Erlaß besonderer Ufer= und Strompolizei-Reglements bleibt umer
der