Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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5) Jedes zur Handelsschiffahrt auf der Ems dienende, den Unterthanen 
eines der kontrahirenden Staaten zugehörige oder von denselben geführte Schiff 
soll unrcer Angabe des Orts, wohin es gehört, mit einer für diesen Ort laufen- 
den Nummer und mit Angabe der höchsten Lastenzahl, welche es tragen kann, 
so wie mit einer Skala, woraus die jedesmalige Schwere der Ladung zu erken- 
nen ist, auswärts deutlich versehen seyn. 
Art. 7. 
Ubschnitt II. Für die Befahrung der Ems von dem Punkte an, wo sie schiffbar wird, 
S50n ven zt bis in die ossene See, und umgekehrt, wie auch für die Holzflößerei (Art. 15.) 
übren auf der soll, außer einem Schleusengelde (Art. 12.), statt der Durchgangsabgaben, 
Ems. welche die Königlich Hannoversche, und des Schleusengeldes, welches die Ks- 
niglich Preußische Regierung bisher von den auf der Ems ohne Berührung des 
Landes beförderten Waaren erhoben haben, unter dem Namen Emszoll eine 
Schiffahrtsabgabe entrichtet werden, die von den Ladungen an den durch ge- 
genwärtigen Vertrag festgesetzten Hebestellen nach dem Bruttogewichte erhoben 
wird, und welche weder im Ganzen noch theilweise in Pacht gegeben werden darf. 
Art. 8. 
Dieser Emszoll wird zu seinem vollen Betrage auf Drei Thaler für 
sede Last der wirklichen Ladung festgesetzt. Beide Staaten haben sich jedoch zur 
größeren Belebung des Verkehrs vereinbart, diese Abgabe während der ersten 
sechs Jahre nach ihrer Einführung nur zu zwei Drittheilen oder mit Zwei 
Thalern für die Last als volle Gebühr erheben zu wollen. 
Art. 9P#. 
Bei den Behufs Berechnung des Emszolles nöcthig werdenden Gewichts- 
Bestimmungen, wird die Last zu 4000 Pfund Cölnisches (Preußisches) Gewicht, 
bei allem Längenmaaß der Preußische oder Nheinländische Euß (139# Franzö= 
sische Linien) zu Grunde gelegt. 
Alle, durch gegenwärtigen Vertrag verordneten Zahlungen sind in Preußi- 
schem oder Hannoverischem Kourant (14 Thaler aus der feinen Mark) zu 
leisten; Summen unter Vier gute Groschen (5 Sgr.) aber in der Münzfsorte 
des Landes der betreffenden Empfangsstätte. 
Art. 10. 
Auch soll, um die innere Industrie und die Ausfuhr der Landesprodukte 
zu befördern und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbedürfnisse zu begünsti- 
gen, so wie auch um mehrere Gegenstände von großem Gewichte und geringem 
Werche zu erleichtern, rücksichtlich dieser folgende verhältnihmäßige Herabsetzung 
stattfinden. 
1) Auf die Háälfte des Emszolles: 
Anies, Amidon, Alaun, Blei, Bleiweiß, Butter, Eisenblech, grobe geschlagene 
Eisen-
	        
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