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Fuͤnftheil des Emszolles entrichtet, und die Einnahme der Hebestelle zu Bent-
lage faͤllt an Preußen, die der anderen Hebestellen an Hannover. Wenn eine
Fahrt stromaufwaͤrts unterhalb Halte oder zwischen zwei Hebestellen angefangen
hat, und noch uͤber die naͤchste Hebestelle hinaus fortgesetzt wird, so ist bei dieser
die Abgabe doppelt zu bezahlen, und wenn eine Fahrt den Strom hinab zwischen
zwei Hebestellen endigt, so muß bei der letzten, welche beruͤhrt wird, die Abgabe
auch noch fuͤr die naͤchste Hebestelle entrichtet werden.
Als Grundsatz ist jedoch gegenseitig anerkannt, daß von dem Emszolle,
wie er durch den gegenwaͤrtigen Vertrag festgestellt ist, Hannoverscherseits in
keinem Falle mehr als und Preußischerseits mehr als # der Abgabe erhoben
wird, dergestalt, daß, wenn ein Schiff, welches unterhalb Halte, oder zwischen zwei
Hebestellen die Fahrt begonnen hat, und diese über die Emsschleuse zu Möhrin=
gen hinaus fortzusetzen beabsichtigt, in solchem Falle bei der Hebestelle zu Halte,
oder der ersten, welche es berührt, nur die einfache Abgabe zu entrichten ist.
Der Betrag des zu entrichtenden Schleusengeldes richtet sich in jedem
Falle nach der Zahl der Schleusen, welche auf der Fahrt wirklich passirt werden,
und zwar ist dasselbe, wenn die Fahrt von einer Hebestelle bis zur andern fort-
gesetzt werden soll, für alle auf dieser Strecke befindlichen, und wenn sie zwischen
zwei Hebestellen endigt, für die wirklich berührt werdenden Schleusen bei der
Follhebestelle zu pränumeriren, für diesenigen aber, welche vor der ersten Ent-
richtung des Emszolles passirt sind, bei der ersten Zollhebestelle, die erreicht wird,
nachzubezahlen.
Art. 14.
Sollte die Königlich Preußische Regierung es für zweckmäßig erachten,
die Ems künftig noch über Greven hinaus schiffbar zu machen, so ist sie be-
rechtigt, nach vorgängiger Uebereinkunft mit der Königlich Hannoverschen Re-
gierung auch auf der alsdann oberhalb Greven schiffbar gemachten Strecke, eine
der Länge derselben und dem für den übrigen Theil der Ems entsprechende
verhältnißmäßige Abgabe zu erheben.
Wie indessen für diesen Fall den Hannoverischen Unterthanen dieserhalb
eine völlig gleiche Behandlung mit den Preußischen Unterthanen zugesichert wird,
so bleiben beiden auch für den Fall, daß die Ems demnächst einmal mit ande-
ren Gewaͤssern verbunden werden sollte, die bereits im Art. 4. des Protokolles
vom 26. April 1820. verheißenen Vorrechte ungeschmälert vorbehalten.
Art. 15.
Außer dem im Staatsvertrage mit Preußen vom 29. Mai 1815. den
Preußischen Unterthanen in Beziehung auf den Hafen zu Emden zugestandenen
Rechte, gestattet die Königlich Hannoversche Regierung auch, daß alle zu Emden,
Leer und Halte see= oder flußwärts ankommenden Güter und Waaren aller
Art