Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Art dort in vorschriftsmaͤßig eingerichtete Niederlagen, unter Beobachtung der 
deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ans Land gebracht oder aus einem 
Schiffe in ein anderes geladen, und in dem einen, wie in dem anderen Falle 
auf der Ems oder seewärts weiter verfahren werden, ohne deshalb der Durch- 
gangsabgabe oder sonst irgend einer Abgabe, außer dem setzt vereinbarten Ems- 
zolle, so wie den allgemeinen, für die Aufnahme und Aufbewahrung der Waa- 
ren in unversteuerten Niederlagen etwa zu entrichtenden Gebühren zu unterliegen. 
Ebenso verspricht die Königlich Preußische Regierung für die Waaren, 
welche auf der Ems passiren, eine zollfreie Niederlage zu Rheine, und sobald es 
das Bedürfniß des künftigen Verkehrs erheischen sollte, auch zu Greven in der 
Art einzurichten, daß auch damit gleiche Begünstigungen, wie für die vorer- 
wähnten Hannöverischen steuerfreien Niederlagen verbunden seyn sollen. 
Von den Abgaben freier Niederlagerechte zu Halte und Leer sind jedoch 
die Holzflöße ausgenommen, und soll davon neben dem tarifmäßigen Emsgolle 
auch die bisherige Durchgangsabgabe von 6 9Gr. 8 Pf. pro Last zu 4000 Pfund 
beim Eintritte in das Hannoversche Gebiet zu Möhringen erhoben werden, ohne 
daß sic jedoch dann, wenn sie zum Verbleiben in den Hannoverischen Staaten 
bestimmt sind, einer weiteren Eingangsabgabe unterliegen. 
Art. 16. 
Auch in den Fällen, wo die Schiffer durch Noth, Wassermangel, oder 
irgend ein anderes physisches Hinderniß gezwungen werden, ihre Ladung ganz 
oder theilweise zu löschen, sind die Güter, wenn sie auch bei dieser Gelegenheit 
das Land berührt haben, darum doch der Durchgangsabgabe des betreffenden 
Gebietes nicht unterworfen, jedoch muß die Aus= und Wiedereinladung unter 
Aufsicht und Kontrolle der Zoll= und Steuerbeamten oder der nächsten Orts- 
Behörde erfolgen. 
Art. 17. 
Obgleich hienach von den auf der Ems transitirenden Waaren und 
Gütern eine Durchgangsabgabe in der Regel nicht entrichtet zu werden braucht, 
so bleiben dieselben doch nichts desto weniger in beiden Staaten den zur Siche- 
rung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangssteuern (Zöllen) und Ver- 
brauchssteuern bestehenden Kontrollemaaßregeln unterworfen, so weit darin nicht 
durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages Modiflkationen verabredet 
worden sind. (Art. 23.) 
Art. 18. 
Zur Sicherung und leichteren Erhebung des Emszolles haben sich die, 
die Ober-Ems befahrenden Schiffer und Flößer mit einem Ladungemaniseste, 
K. welches nach dem sub A. anliegenden Schema abgefaßt seyn muß, zu versehen. 
Den Seeschiffen beider kontrahirenden Staaten ist die Benutzung der 
(Nr. 2350.) Ems
	        
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