Ems, so weit sie fuͤr Seeschiffe zugaͤnglich ist, auf Grund ihrer Schiffspapiere
und Steuerlegitimationen nach den Vorschriften dieser Konvention gestattet.
Art. 19.
Jenes Landungsmanifest soll bei einer von den dazu von jsedem Staate
ernanmen und gegenseitig bekannt zu machenden Behörden, und zwar in der
Regel am Einladungsorte auf Grund der vorzulegenden Steuerlegitimationen
oder in Fällen, wo dergleichen gesetzlich nicht erforderlich sind, auf Grund der
Frachebriefe und in deren Ermangelung auf mündliche Angabe durch den Schif-
ser aufgestellt werden und muß mit einer Bemerkung der Nichtigkeit von Sei-
ten der gedachten Behörde versehen seyn.
Etwa vorfallende Veränderungen durch Zu= oder Abladung während der
Fahrt sind in derselben Weise bei der betreffenden Empfangsbehörde anzumel-
den und durch diese auf dem Manifeste zu beglaubigen.
Art. 20.
Behufs der hiernach erforderlichen Gewichtsbestimmung bleibt es zwar
den Schiffern unbenommen, von allen Waaren, welche sie führen, auch den-
senigen, welche bei der Einfuhr in den beiden kontrahirenden Staaten nicht nach
dem Gewichte versteuert werden, ihr wirkliches der Entrichtung des Emsgolles
zum Grunde zu legendes Gewicht gehörig beglaubigt nachzuweisen; in Erman-
gelung solcher Nachweisung soll aber für die letztgedachten Waaren der in der
v. Anlage B. ausgeworfene Normalgewichtssatz bis auf anderweitige gemeinsame
Bestimmung angenommen werden.
Besteht jedoch die Ladung eines Schiffes in Holz oder in anderen Ge-
genständen, die nur zu 7, u oder tarifirt sind, so ist es zulaͤssig, wenn die
ganze Ladung einem und demselben Tarifsatze unterliegt, daß die Quantitaͤt nach
dem Tiefgange des Schiffes ermittelt und im Manifeste angegeben werde.
Bei einem Flosse muß das Manifest ein genaues Verzeichniß aller dar-
auf befindlichen Staͤmme mit Bemerkung des kubischen Inhalts enthalten.
Art. 21.
Das Manifest ist bei jeder Hebestelle dem Empfangsbeamten zu uͤber-
reichen; auch sind daneben auf Erfordern die Steuerlegitimationen zur Ver-
gleichung vorzuzeigen.
Findet sich dabei nichts zu erinnern und ist eine DVerifikation der Ladung
nicht erforderlich (Art. 23.), so ist die Zahlung des tarifmäßigen Emszolles nach
dem Normalsatze des im Manifeste angegebenen Ladungsgewichts von dem
Schiffer oder Elösser zu leisten, die anerkannte Richtigkeit, die geleistete Zahlung,
so wie Tag und Stunde der Ankunft und Abfertigung aber von dem Empfangs=
beamten auf dem Manifeste zu bezeugen und außerdem über die Berichtigung
de# Emszolles und des Schleusengeldes eine besondere, nach dem Schema der
An-