Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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schaffen, daß jene Waaren wirklich diejenigen sind, wofuͤr er sie ausgiebt. Es 
ist also hinsichtlich ihrer, sofern dieselben nicht schon unter amtlichen Ver- 
schluß gelegt sind, die Behörde zur materiellen Berißkation, mit Darlegung und 
Oeffnung der einzelnen Kolli berechtigt; — Sache des Schiffers bleibt es, seine 
Ladung so einzurichten, daß die Ueberzeugung von wirklicher Anwesenheit der 
zum geringeren Tarissatze berechtigten und deklarirten Waaren — als worauf 
es hier allein ankommt, — der Behörde auf die kürzeste und einfachste Weise 
gewährt werden könne. 
Art. 25. 
Wenn das Spchiff rein transitirt, ohne Ab= und Zuladung, so soll eine 
materielle Verisikation wegen der zum geringeren Tarifsatze angemeldeten Waa- 
ren sedenfalls nur einmal vorgenommen werden können, und ihr auf dem Mani= 
feste verzeichnetes Resultat bei allen übrigen Empfangsstätten für richtig gelten. 
Art. 26. 
Die Begründung des Verdachtes (Art. 23. Nr. 2.) soll angenommen 
werden: 
1) wenn das Ladungsmanisest sich nicht in gehöriger Form befindet, oder 
dem Perdachte einer damit vorgenommenen Falschung unterliegt; 
2) wenn die angelegten Plomben oder Siegel verletzt befunden werden; 
3) wenn eine generelle Revision der Ladung erhebliche und begründete 
Zweifel gegen die Richtigkeit des Manifestes veranlaßt; 
4) wenn der Schiffer auf dem, nicht etwa durch augenscheinlichen Noth- 
stand und Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Maaß= 
regeln gerechtfertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Ufer- 
stellen oder gar einer vorher nicht angezeigten Ein= oder Ausladung 
sich betreten laßt. 
Art. 27. 
Jeder Empfangs= oder Steuerbeamte, welcher durch einen bei seiner ge- 
nerellen Ladungsrevision nach Art. 26. Nr. 3. gegen die Richtigkeit des Mani- 
festes ihm aufstoßenden Verdacht, zur Anstellung einer Nachwägung oder mate- 
riellen Verisikation der ganzen Ladung oder eines Theiles derselben, sich veran- 
laßt findet, muß die Dringlichkeit und Erheblichkeit seines Berdachtes nachher 
auf Erfordern zu fustißziren im Stande seyn. 
Art. 28. 
Wo die materielle Verifikation aus der, im Art. 24. angegebenen Ursache 
stattfindet, soll sie unverzüglich, nachdem zur Absertigung des Schiffes geschrit- 
ten worden, angefangen und nach Möglichkeit beschleunigt werden. 
Art. 20. 
Nachwägungen oder materielle Verißikationen, welche wegen sich ergeben- 
den
	        
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