Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 241 — 
den Verdachts einer Unrichtigkeit des Manifestes vorgenommen werden, sollen 
gleichfalls in der Art. 28. angegebenen Art geschehen. Hat sich aber das Ma- 
nifest als unrichtig ergeben, so existirt die Vermuthung beabsschtigter Defrauda= 
tion nicht nur des Emzzolles, sondern auch der inneren Zoll= und Verbrauchs- 
steuer des betreffenden Staates mit allen ihren gesetzlichen Folgen, sedoch nur 
in Bezug auf den Schisser und den unrichtig deklarirt befundenen Theil seiner 
Ladung. 
Art. 30. 
Die Strafe der Emsgolldefraude besteht in einer, dem viersachen Betrage 
der, der Kasse entzogenen gesetzlichen Abgabe gleichkommenden Geldbuße, neben 
welcher auch jedesmal die einsache Abgabe nachzuzahlen ist. 
Bei wiederholten Defrauden t(ritt, nachdem der Schuldige schon einmal 
durch rechtskräftiges Erkenntniß verurtheilt ist, oder aber die Strafe ohne Er- 
kenntniß erlegt hat, außer der Nachzahlung der einsachen Abgabe im ersten Falle 
der achtfache, im zweiten und in ferneren Fällen der sechszehnfache Betrag der 
Abgabe als Geldbuße ein. 
Wenn der Schiffer sich dieser Strafe ohne Erkenntniß nicht unterwirft, 
so wird ganz nach dem für die Umgehung der Eingangs-, Durchgangs= und 
Ausgangsabgaben bestehenden Komnraventionsverfahren des betreffenden Staates 
von dem Zollrichter (Art. 40.) erkannt. 
Art. 31. 
Das Resultat aller geschehenen Nachwägungen oder materiellen Derist- 
kationen, so wie bei den zum geringeren Tarissatze deklarirten Waaren der da- 
nach geleisteten Zahlung, wird von jeder Zollstätte auf dem Manifeste bemerkt. 
Art. 32. 
Hat der Schiffer die letzte Hebestelle erreicht, die er auf seiner Fahrt 
berührt, so hat er das Manifest der angeordneten Empfangsbehörde zu belassen, 
damit dasselbe bei deren Akten aufbewahrt bleibe. 
Art. 33. 
Jeder der kontrahirenden Staaten hat das Recht, Plätze innerhalb seines 
Gebietes zu bestimmen, an denen allein angelegt werden darf, auch wenn von 
keiner Ab= oder Zuladung die Rede ist. 
Man wird darauf Rücksicht nehmen, solche in so geringen Entfernungen 
von einander zu bestimmen, daß dem Schiffer dadurch für die Fortsehung seiner 
Reise möglichst wenig Aufenthalt verursacht wird. 
Jede Anlegung an einem nicht dazu verstatteten Orte — den Fall augen- 
scheinlicher und sofort bei der nächsten Ortsbehörde des betressenden Staats 
angemeldeten Nothstandes ausgenommen — begründet den Berdacht beabsich- 
(Xr. 2356.) 38“ tig=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.