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tigter Defraudation des inneren Zoll- und Steuersystems und seine gesetzlichen
Folgen.
Von den in einem jeden Staate verstatteten Liege- und Ladeplaͤtzen muß
ein Verzeichniß in jeder Zollstaͤtte des betreffenden Staats angeschlagen werden.
Art. 34.
Jeder der beiden kontrahirenden Staaten hat das Recht, in Faͤllen, wo
er fuͤr das Interesse seiner Landzoͤlle oder Verbrauchssteuern es nuͤtzlich erachtet,
innerhalb seines Gebietes Begleiter auf vorbeipassirende Schiffe zu setzen.
Doch darf aus Anwendung dieser Maaßregel für den Schiffer weder
irgend ein, durch gegenwärtigen Vertrag nicht gerechtfertigter Aufenthalt, noch
irgend eine Ausgabe, oder irgend eine, nicht ohnehin schon ihn gesetzlich treffende
Beschränkung erwachsen.
Derjenige Staar, welcher eine solche Begleitung für nöthig erachtet, wird,
wenn die Aufnahme oder die Entlassung der Begleiter an anderen Punkten als
an den Zollstätten erforderlich ist, die Orte bekannt machen, wo solche erfolgen
soll. Der Schiffer ist verpflichtet, dort anzulegen und nach erfolgter Anmel-
dung eine Stunde auf Ankunft oder Abgang der Begleiter zu warten.
Art. 35.
In Ansehung der, auf dem unteren Theile der Ems vorkommenden,
lediglich die Seeschiffahrt treffenden Abgaben und Gebühren, namentlich der
Lasten-, Feuer-, Tonnen= und Baakengelder, so wie der zu Leer hergebrachten
siddtischen Schiffahrtsabgabe von den dort ausgehenden oder ankommenden
Seeschiffen, sollen die Schiffe und Güter Preußischer Unterthanen den Hanno-
verischen vollkommen gleichgestellt seyn, und ein Unterschied in der Behandlung
beider nicht stattfinden.
Art. 36.
Desgleichen sollen die beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Hafen-,
Krahn-, Waage= und Niederlagegebühren in den Handels= und Umlageplätzen,
so wie hinsichtlich der etwa vorkommenden Hafen= und Werftgelder nach gleichen
Grundsätzen behandelt und die Zahlungssätze dieser Gebühren billig und fest be-
stimmt, zur Kenntniß des Publikums gebracht und nur von denjenigen gefordert
werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen.
Art. 37.
Für den Dienst der Lootsen auf der Ems wird die Königlich Hannoveri=
sche Regierung das Nähere anordnen und einen angemessenen Gebührentarif
festsetzen und bekannt machen. *-
Preußischen Unterthanen sollen auch in dieser Hinsicht keine lästigere Wer-
oflichtungen als den Hannoverischen auferlegt werden.
Arr. 38.