Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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tigter Defraudation des inneren Zoll- und Steuersystems und seine gesetzlichen 
Folgen. 
Von den in einem jeden Staate verstatteten Liege- und Ladeplaͤtzen muß 
ein Verzeichniß in jeder Zollstaͤtte des betreffenden Staats angeschlagen werden. 
Art. 34. 
Jeder der beiden kontrahirenden Staaten hat das Recht, in Faͤllen, wo 
er fuͤr das Interesse seiner Landzoͤlle oder Verbrauchssteuern es nuͤtzlich erachtet, 
innerhalb seines Gebietes Begleiter auf vorbeipassirende Schiffe zu setzen. 
Doch darf aus Anwendung dieser Maaßregel für den Schiffer weder 
irgend ein, durch gegenwärtigen Vertrag nicht gerechtfertigter Aufenthalt, noch 
irgend eine Ausgabe, oder irgend eine, nicht ohnehin schon ihn gesetzlich treffende 
Beschränkung erwachsen. 
Derjenige Staar, welcher eine solche Begleitung für nöthig erachtet, wird, 
wenn die Aufnahme oder die Entlassung der Begleiter an anderen Punkten als 
an den Zollstätten erforderlich ist, die Orte bekannt machen, wo solche erfolgen 
soll. Der Schiffer ist verpflichtet, dort anzulegen und nach erfolgter Anmel- 
dung eine Stunde auf Ankunft oder Abgang der Begleiter zu warten. 
Art. 35. 
In Ansehung der, auf dem unteren Theile der Ems vorkommenden, 
lediglich die Seeschiffahrt treffenden Abgaben und Gebühren, namentlich der 
Lasten-, Feuer-, Tonnen= und Baakengelder, so wie der zu Leer hergebrachten 
siddtischen Schiffahrtsabgabe von den dort ausgehenden oder ankommenden 
Seeschiffen, sollen die Schiffe und Güter Preußischer Unterthanen den Hanno- 
verischen vollkommen gleichgestellt seyn, und ein Unterschied in der Behandlung 
beider nicht stattfinden. 
Art. 36. 
Desgleichen sollen die beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Hafen-, 
Krahn-, Waage= und Niederlagegebühren in den Handels= und Umlageplätzen, 
so wie hinsichtlich der etwa vorkommenden Hafen= und Werftgelder nach gleichen 
Grundsätzen behandelt und die Zahlungssätze dieser Gebühren billig und fest be- 
stimmt, zur Kenntniß des Publikums gebracht und nur von denjenigen gefordert 
werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen. 
Art. 37. 
Für den Dienst der Lootsen auf der Ems wird die Königlich Hannoveri= 
sche Regierung das Nähere anordnen und einen angemessenen Gebührentarif 
festsetzen und bekannt machen. *- 
Preußischen Unterthanen sollen auch in dieser Hinsicht keine lästigere Wer- 
oflichtungen als den Hannoverischen auferlegt werden. 
Arr. 38.
	        
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