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Art. 38.
Sollten Seeschiffe die Ems oberhalb Halte befahren wollen, so steht ihnen
gegen Erlegung der, fuͤr die Flußschiffahrt bestimmten Abgaben, dies frei. Ebenso
soll auch bei Flußschiffen, welche ihre Fahrt bis unterhalb Leer, oder in die offene
See, fortsetzen moͤchten, fuͤr diese Strecke ruͤcksichtlich der Faͤlle, in welchen Ge-
buͤhren zu entrichten sind, und des Betrages derselben, die im Obigen für See-
schiffe verabredete Behandlung eintreten.
Art. 39.
Hinsichtlich der, von den Schiffern für die Betreibung des Schiffer-
Gewerbes zu entrichtenden Gewerbesteuer haben beide Socaaten sich dahin ver-
einbart, daß diese nur von den eigenen Unterthanen erhoben werden soll, so daß
der Schiffer des einen Staats bei der Befahrung der Emsstrecke in dem an-
deren Staate von der dortigen Regierung nicht nochmals zur Erlegung einer
besonderen Patent= oder Gewerbsabgabe angehalten werden kann.
Art. 40.
Ein Mitglied desjenigen mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit beauf= Abschnitt IUl.
tragten Amts, oder Gerichts, in dessen Bezirk die Zollstelle belegen ist, soll, ohne geend
Rücksicht auf den sonst erwa begründeten bevorzugten Gerichtsstand, zur summa= ker Alusfübrung
rischen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände verpflichtet werden: 7“ Vertrages.
1) Ueber alle Emszoll= und Schleusengelderkontraventionen und die hier-
durch verwirkten — insofern der Schiffer denselben sich nicht
freiwillig unterwirft.
2) Ueber Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krahn-, Waage= und
Hafengelder, so wie der anderen in den Artikeln 35., 36. und 37. be-
zeichneten Gebühren und deren Betrag;
3) Ueber die, von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades;
4) Ueber die beim Schiffsziehen veranlaßte Beschädigung an Wiesen und
Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Elößer oder Schiffer
während der Fahrt oder beim Umladen durch ihre Fahrlässigkeit An-
deren verursacht haben möchten;
5) Ueber den Betrag der Bergelöhne und andere Hülfsvergütungen in
Unglücksfällen, insofern die Interessenten darüber nicht einig sind.
Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstatte angeschla-
gen werden.
Art. 41.
Soweit durch gegenwärtige Konvention Bestimmungen getrofsfen sind,
hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Spezialverträge, Ge-
setze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche sein alleiniges Bewenden.
(Nr. 2356.) Art. 42.