Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Art. 42. 
Der Vertrag soll nach erfolgter Ratifikation von beiden kontrahirenden 
Staaten oͤssentlich bekannt gemacht werden, und sechs Wochen nach Auswechse- 
lung der Ratifikationen in volle Wirksamkeit treten. 
Art. 43. 
Die vorbehaltenen Ratifikationen des gegenwaͤrtigen Vertrages sollen 
spaͤtestens binnen zwei Monaten vom heutigen Tage an gerechnet gegen einander 
ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwaͤrtiger Vertrag von den Eingangs genannten 
Bevollmaͤchtigten unterschrieben und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 13. Maͤtz 1843. 
August v. Forckenbeck. Friedrich Ernst Witte. 
(L. S.) (L. S.) 
  
D. Auswechselung der Ratifikationsurkunden über den vorstehenden Verrag 
hat am 17. Mai 1843. zu Berlin startgefunden. 
An-
	        
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