Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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4) Die Abweichung im Mehr oder Weniger soll bei den zwei und einen 
halben Silbergroschenstuͤcken im Feingehalt ein Graͤn, und im Gewicht 
ein Prozent (beides jedoch nicht am einzelnen Stuͤcke, sondern markweise) 
nicht uͤbersteigen. 
5) Die zwei und einen halben Silbergroschenstuͤcke werden, wie die Silber- 
groschen und halben Silbergroschen, im Ringe ohne Randverzierung ge- 
praägt; sie erhalten im Arers Unser Bildniß mit der Umschrift: Friedrich 
Wilhelm IV. König von Preußen, im Rerers aber die Ausschrift: 
21 Silbergroschen, nebst der Jahreszahl und dem Münzzeichen, sowie 
die Umschrift: 12 einen Thaler Scheidemünze. 
6) Das Ausgeben der neuen zwei und einen halben Silbergroschenstücke soll 
mit dem 1. Juli d. J. beginnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Lllegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. Juni 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
 
	        
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