Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 22.— 
  
  
(Nr. 2358.) Verordnung, enthaltend die in Folge der Verordnung vom 23. Februar 1843. 
norhwendigen Erzänzungen der die Presse und Censur betreffenden Vor- 
schriften. Vom 30. Juni 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
Nachdem Unser Staatsministerium Uns vorgetragen hat, daß, da ein 
großer Theil dersenigen Befugnisse, welche bis jetzt den dem Censurwesen vorge- 
setzten Ministern zustanden, auf das nach Unserer Verordnung vom 23. Fe- 
bruar d. J. zu errichtende Ober-Censurgericht übergegangen, dasselbe aber an 
die seither von den Verwaltungsbehörden ertheilten Vorschriften nicht gebunden 
ist, sondern nur nach Gesetzen zu entscheiden hat, das Bedürfniß obwaltet, meh- 
reren dieser Bestimmungen, welche seinen Wirkungskreis berühren und deren 
Aufrechthaltung nöchig ist, so weit es noch nicht geschehen, Gesetzeskraft zu ver- 
leihen, so wie dem Minister des Innern in Bezug auf die Ausübung mehrerer 
Befugnisse, welche nach der gedachten Verordnung von den bisherigen Cenfur= 
Ministern auf ihn allein übergegangen sind, einen gesetzlichen Anhalt zu geben, 
und daß es hiebei möglich ist, der Geseszgebung über die Presse durch Aushebung 
oder Vereinfachung vieler einzelner beengender Bestimmungen größere Klarheit 
und Sicherheit und den Schriftstellern und Verlegern Erleichterung zu gewäh- 
ren, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums was folgt: 
5. 1. 
Bei Ertheilung oder Verweigerung der Druckerlaubniß haben die Cen- 
soren, außer der von Uns genehmigten Censurinstrukrion vom 31. Januar 1843. 
und den künftig etwa nach dem Vorbehalt im s. 13. der Verordnung vom 
23. Februar d. J. von Uns zu erlassenden speziellen Anweisungen, von den bis 
jetzt gültig gewesenen Vorschriften nur noch die nachstehenden zu beachten. 
1) Ankündigungen verbotener Schriften, so wie solche Auszüge aus der- 
gleichen Schristen, welche dazu bestimmt sind, eine Verbreitung des 
verbotenen Inhalts derselben zu befördern, ingichen Schriften, welche 
Jahrgang 1643. (Nr. 2338.) vom 
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1833.)
	        
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