Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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vom Censor als Nachdrücke erkannt, und Ankündigungen, in welchen 
Nachdrücke angezeigt werden, dürfen nicht gedruckt werden. 
2) Berichte und Nachrichten über Verhandlungen Deutscher Stände- 
Versammlungen sollen nur aus den öffentlichen Blättern und den zur 
Oeffentlichkeit bestimmten Akten des betreffenden Bundesstaats in Zei- 
tungen und Zeitschriften ausgenommen werden. Die Redakteure der 
öffentlichen Blätter sind daher schuldig, dem Censor auf sein Verlan= 
gen jederzeit die Quelle anzugeben, aus welcher sie solche Berichte und 
Machrichten geschöpft haben. 
3) Nachrichten über den Gang der Verhandlungen der Preußischen stan- 
dischen Versammlungen dürfen während der Dauer der letzteren nur 
übereinstimmend mit den von diesen selbst für die Zeitungen gefertig- 
ten Landtagsberichten oder nach den von der Regierung veröffent- 
lichten amtlichen Mittheilungen in die öffentlichen Blätter übernommen 
werden. Eben so sind in diesen Blättern Petitionen oder sonstige 
Schriften, welche an die Landtage gerichtet werden, nur in so weit 
zum Druck zuzulassen, als sie durch die gedachten Landtagsberichte oder 
amtliche Mittheilungen veröffentlicht werden. 
4) Werden Zeitungsartikel zur Censur vorgelegt, in welchen Königliche 
Befehle oder amtliche Verfügungen, Beschlüsse oder sonstige Aktenstücke 
inländischer Staatsbehörden ganz oder auszugsweise mitgekheilt wer- 
den und hat der Censor Grund zum Zweifel über die Befugmß zur 
Veröffentlichung, so ist die Druckerlaubmß erst dann zu ertheilen, 
wenn die Genehmigung der betreffenden Behörde nachgewiesen wor- 
den ist. In jedem Falle dürfen dergleichen Artikel in eine Zeitung nur 
daun ausgenemmen werden, wenn sie eneweder einer andern inlaͤndi- 
schen Schrift entlehnt worden, in welchem Falle der Redakteur die 
Quelle anzugeben hat, oder wenn ihm der Einsender bekamn ist. Auch 
ist er verpflichtet, letzteren dem Censor auf dessen Verlangen namhaft 
zu machen. 
5) Daß in Folge der Censur Aenderungen irgend einer Art in einer 
Schrife vorgenommen worden sind, darf im Abdtuck weder durch 
Censurlücken noch auf andere Weise angedeutet, noch auch befonders 
angezeigt werden. 
5. 2. 
Schriften, welche auf Anordnung einer Staatsbehörde im Bereich oder 
für den Zweck ihrer amtlichen Wirksamkeit gedruckt werden, bedürfen der Ge- 
nehmigung des Cempors nicht. Dasselbe gilt von solchen Werken und Druck- 
sachen,
	        
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