Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

— 2s0. — 
sachen, welche unter der Autpritckt der Akadewie der Wisserschaßen. und der in- 
ländischen Universttäten erscheinen. 
5 3. 
Militairische Werke und Abhandlungen dürfen nur dann die Druck- 
Erlaubniß erhalten, wenn sie zuvor den durch die Order vom 24. November 1823. 
bestimmten Militaipersonen vorgelegt worden sind und diese gegen den Abdruck 
nichts erinnert haben. 
8. 4. 
Karten des Preußischen Staats, deren Maaßstab ## oder ein noch 
größerer ist, müssen, insofern sie die Darstellung von Festungen oder befestigten 
Scädten enthalten, vor der Herausgabe der nach der Order vom 24. Novem- 
ber 1823. zu ernennenden Militairperson zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Pläne von inländischen Festungen und ihrer Umgegend aber dürfen, ohne Un- 
terschied des Maaßstabes, nur nach eingeholter Genehmigung des General-In- 
spekteurs der Festungen und des Chefs des Generalstabes der Armee heraus- 
gegeben werden. 
Ob die Landkarte oder der Plan für sich allein, oder ob er als Theil 
oder Beilage einer Schrift herausgegeben wird, macht hierbei keinen Unterschied. 
Bei den nach Vorstehendem der Genchmigung bedürfenden Karten und 
Plänen sind folgende Regeln zu beachten: 
1) Von allen Festungen oder befestigten Städten darf sich die Darstellung 
des von der Besestigung umschlossenen Raumes nur bis einschließlich der, 
innerhalb des Hauptwalls längs dessen Fußes belegenen Wallstraße, oder 
— in Ermangelung einer solchen Straße — bis zum innern Wallfuße 
selbst erstrecken. , 
2) Alle und jede Befestigung, sie bestehe aus zusammenhaͤngenden Linien oder 
einzelnen detachirten Festungswerken, darf in keinerlei Art in die Karte 
oder den Plan aufgenommen, mithin auch nicht die aͤußere Kontur oder 
der Fuß des Glacis darin verzeichnet werden. 
3) Die im Rayon der Festung belegenen Ortschaften, Muͤhlen, Kruͤge, Ge- 
baͤude und Gehoͤfte jeder Art, imgleichen die Fluͤsse und Gewaͤsser, die 
Landstraßen, Wege und Bruͤcken duͤrfen zwar vollstaͤndig in die Karte 
oder den Plan eingetragen werden, dagegen muß 
alles, was die naͤhere Terrainbeschaffenheit erkennen laͤßt, also die Ein- 
zeichnung des Terrains, die Bezeichnung der Hoͤhen und Tiefen, Wie- 
sen, Suͤmpfe, Gestraͤuche und Waͤlder innerhalb des Flaͤchenraums zwi- 
schen dem Glacis und dem dußersten dritten Festungsrayon von 1800 
Schritten (Regulativ vom 10. September 1828.) aus der Karte oder 
dem Plane weggelassen werden. 
(Nr. 2398.) 41· Alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.