Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Alle uͤbrigen Vorschriften uͤber die Censur der Karten und Plaͤne wer- 
den hiemit aufgehoben. 
5. 5. 
Ist eine censurpflichtige Schrift ganz oder theilweise ohne Genehmigung 
der Cenfur gedruckt worden, so hat die Polizeibehörde sämmtliche zum Debit 
oder sonst zur Verbreitung noch vorhandenen Exemplare in Beschlag zu neh- 
men, und sofern nicht etwa die Vorschrift des §. 7. Anwendung findet, ein 
Exemplar der Schrift zur Censur einzureichen. Wird hiebei nachträglich die 
Druckerlaubniß ertheilt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und nur die be- 
gangene Censurkontravention zu ahnden — 1. 5. der Verordnung vom 23. Fe- 
bruar 1943. —. Wird dagegen der Druck für unstatthafe erkläre, so ist au- 
ßerdem auch die Vernichtung der in Beschlag genommenen Exemplare der Schrist 
zu veranlassen. 
rie 
Schriften, welche der im Art. IX. der Verordnung vom 18. Oktober 
1819. gedachten Form oder der nach Art. Xl. daselbst und nach der Order vom 
19. Februar 1834. erforderlichen Debitserlaubniß entbehren, sind überall, wo sie 
zum Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorräthig oder öffentlich ausgelegt 
gefunden werden, polizeilich in Beschlag zu nehmen und zu vernichten. 
. 
Enthält eine Schrift Aeußerungen, durch welche ein von Amtswegen zu 
rügendes Verbrechen verübt wird, so ist die Polizeibehörde verpflichtet, alle zum 
Debit oder sonst zur Verbreitung noch vorräthigen Exemplare in Beschlag zu 
nehmen und hievon demjenigen inländischen Gericht, welchem die Untersuchung 
jenes Verbrechens zusteht, zur weitern Entscheidung auch darüber, ob die Kon- 
fiskation der Schrift erfolgen oder die Beschlagnahme wieder aufgehoben wer- 
den soll, Anzeige zu machen. 
Ist die Schrift im ausländischen Werlage erschienen und keine derjenigen 
Personen, welche wegen deren Abfassung oder Verbreitung gesetzlich strafbar sind, 
einem inlaändischen Gerichte unterworfen, so ist ihre Beschlagnahme dem Ober- 
Censurgerichte anzuzeigen, welches alsdann darüber zu entscheiden hat, ob der 
Debit der Schrift im Inlande zu verbieten und die Vernichtung der in Be- 
schlag genommenen Exemplare anzuordnen ist, oder ob die letzteren wieder frei- 
zugeben sind. 
5. S. 
Schriften, welche solche Verletzungen der Ehre enthalten, die gesetzlich 
nur auf den Antrag des Gerletzten geahndet werden, sind nur auf Requisition 
des Gerichts, dem die Bestrafung gebührt, in Beschlag zu nehmen. 
5. 9.
	        
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